Kontakt      Impressum      Datenschutzerklärung
Bürgerservice-
Zentrum
Wirtschaft &
Verkehr
Arbeit &
Soziales
Jugend & Familie
Senioren
Gesundheit
 
Bau & Umwelt
 
Schulen
Sport & Kultur
Sicherheit &
Ordnung
Formulare
 

Inhaltsbereich

Gutachterausschuss

Gebühren

Tätigkeit Betrag
Bodenrichtwertliste: 60,-- €
Schriftliche und telefonische Richtwertauskünfte
einfach 20,-- €
objektbezogen 25,-- €
jeden weiteren RW 5,-- €
vorab per FAX 5,-- € zusätzlich

Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung
(nur für vereidigte oder zertifizierte Sachverständige!)

Mindestgebühr bei 3 Vergleichsfälle 30,-- €
ab 4 Vergleichsfall je weiteren 10,-- €
vorab per FAX 5,-- €

 

Gutachten:

  1. Für bebaute Grundstücke
  2. bei einem ermittelten Wert Gebühr
    bis 250.000 € 4,2 v. T. des Wertes zuzüglich 350,--€, mindestens 400,--€
    über 250.000 €
    bis 500.000 €
    1,6 v. T. des Wertes zuzüglich 1010,--€
    über 500.000 €
    bis 5.000.000 €
    1,05 v. T. des Wertes zuzüglich 1300,--€
    über 5.000.000 €
    bis 25.000.000 €
    0,7 v. T. des Wertes zuzüglich 3050,--€
    über 25.000.000 € ist die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung des Gutachtens für den Antragsteller zu bemessen.


  3. Für unbebaute Grundstücke, sowie in Fällen, in denen nur der Bodenwert eines bebauten Grundstückes zu ermitteln ist, jeweils die Hälfte des Gebührenansatzes für bebaute Grundstücke mindestens aber 400,--€.

  4. Neben den Gebühren werden u. a. noch folgende Auslagen erhoben:
  5. Für die Überprüfung eines Gutachtens des Gutachterausschusses hinsichtlich einer Änderung der Preis- und Währungsverhältnisse bei unveränderten Qualitätsmerkmalen beträgt die Gebühr die Hälfte der Gebühr nach Nr. 1, mindestens aber 400,--€.

  6. Wird ein Antrag vor Erstattung des Gutachtens zurückgenommen, gilt Art. 10 Abs. 2 Kostengesetz (KG) entsprechend, mit der Maßgabe, dass mindestens 50 € als Gebühr zu erheben sind. Ist durch den zurückgenommenen Antrag kein nennenswerter Arbeitsaufwand entstanden, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

  7. Für andere Tätigkeiten, insbesondere für die Begutachtung von Rechten, Entschädigungen für andere Vermögensnachteile usw. werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben
    ( zurück )