Der Gutachterausschuss erstattet im Rahmen des § 193 Abs. 1 BauGB auf Antrag kostenpflichtige Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, sowie Eigentumswohnungen, Erbbaurechten und sonstigen Rechten an Immobilien.
Die Gutachten werden i. d. R. von einem Gutachtergremium in einer Mindestbesetzung von 3 Sachverständigen erstellt. Die Zusammensetzung wechselt von Fall zu Fall. Dem Ausschuss gehören meistens zwei ehrenamtliche und ein amtlicher Sachverständiger an.
Für die Erstellung eines Gutachtens werden Gebühren und Auslagen gem. § 16 der Verordnung über die Gutachterausschüsse (GutachterausschussV) erhoben.