Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder sonstigen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) in das Grundbuch ist ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung erforderlich.
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt das Landratsamt, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, keine Verbindung( -stüre) zwischen zwei Einheiten besteht und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzlich Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Küche, Wasserversorgung und WC müssen innerhalb der Wohnung liegen. Bei gewerblichen Einheiten (z. B. Läden, Büros) müssen eigene WC´s vorhanden sein. Diese können im Gegensatz zum Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen.
Die Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. Heiz-/Tankraum, gemeinschaftliches Treppenhaus müssen für alle Eigentümer uneingeschränkt erreichbar sein. Sie stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum.
Beim Aufteilungsplan handelt es sich um eine Bauzeichnung aller sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude. Aus der Bauzeichnung muss ersichtlich sein, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum oder Teileigentum gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen. Die Kennzeichnung der Eigentumseinheiten erfolgt mit fortlaufenden arabischen Ziffern im Kreis (
usw.).
Sollen den Wohnungen bereits Garagenstellplätze zugeordnet werden, müssen diese im Aufteilungsplan mit der gleichen Nummer wie die Wohnräume bezeichnet werden. Wenn an den Garagenstellplätzen selbständiges Teileigentum gebildet werden soll, ist zur Kennzeichnung im Aufteilungsplan eine eigene Nummer einzutragen.
Garagenstellplätze gelten als abgeschlossen, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierung ersichtlich sind. Mehrfachparkanlagen mit Hubplattformen wie z. B. Duplexgaragen können jeweils nur eine Nummer erhalten, da nur die ganze Mechanik als abgeschlossen bescheinigt werden kann.
Das Gemeinschaftseigentum ist nicht zu kennzeichnen (auch nicht mit einem G), da diese Räume durch die fehlende Bezifferung automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum werden.
Schriftlicher Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
1fach
aktueller Grundbuchauszug oder
Veränderungsnachweis oder Kaufvertragsurkunde
1fach
aktueller Lageplan
mit Darstellung der baulichen Anlage (Maßstab 1 : 1000)
3fach
Grundrisse (alle Geschosse, auch nicht ausgebaute Dachräume und Spitzböden),
Schnitte und alle Ansichten (Maßstab 1 : 100)
3fach
Die Aufteilungspläne müssen der Bauvorlagenverordnung entsprechen. Die Pläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein oder aufgeklebte Klappen, Tippex-Eintragungen oder Radierungen aufweisen.
Die Grundrisse, Schnitte und Ansichten werden von allen Gebäuden (auch genehmigungsfreien Garagen und Nebengebäuden) auf dem Grundstück benötigt.
Bei bestehenden Gebäuden müssen die vorgelegten Pläne dem derzeitigen Bestand entsprechen. Die Übereinstimmung der Aufteilungspläne mit dem Baubestand wird vor Erteilung der Bescheinigung überprüft.
Die Bauzeichnungen und der Lageplan sind in 3facher Ausfertigung (jeweils ein 1 Exemplar für das Landratsamt, das Notariat und Grundbuchamt) vorzulegen. Werden zusätzliche Exemplare benötigt (z. B. Ausfertigung für den Antragsteller), sind zu den geforderten 3 Ausfertigungen die entsprechenden Mehrfertigungen vorzulegen.
Bei zu errichtenden Gebäuden kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung frühestens mit der Erteilung der Baugenehmigung oder der gemeindlichen Genehmigungsfreistellungserklärung erteilt werden.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sprechzeiten: Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr
Ihren Sachbearbeiter erreichen Sie wie folgt:
Herr Weise ,
Zimmer A 218,
Telefon: 08141/519-346,
Telefax: 08141/519-567,
E-Mail: juergen.weise@lra-ffb.de