Sozialpädagogische Aufgaben - Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung hat die Aufgabe, - siehe Gesetzestext § 80 SGB VIII -
durch Einsatz planerischer Mittel sicherzustellen, dass der Landkreis Fürstenfeldbruck die Mittel des Jugendhilfehaushalts möglichst effizient und zielgenau zur Bedarfsdeckung einsetzen kann. Die Jugendhilfeplanung zielt darauf ab, Einrichtungen und Angebote für Kinder, Jugendliche und Familien so zu planen, dass Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können, ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist, junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden, Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.