Personenstandswesen:
Die Standesamtsaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die örtlichen Standesämter bei den Städten und Gemeinden des Landkreises Fürstenfeldbruck aus. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden die Standesämter durch die Standesamtsaufsichtsbehörde unterstützt.
Für Beurkundungen des Personenstandes sind regelmäßig die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der örtlichen Standesämter zuständig. Fragen zu Beurkundungen einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Todesfalles sind deshalb an das örtliche Standesamt zu richten.
Weitere Aufgaben der Standesamtsaufsichtsbehörde sind z.B. die Durchführung von Verfahren zur gerichtlichen Berichtigung von inländischen Personenstandsurkunden oder die Prüfung ausländischer Scheidungen für den deutschen Rechtsbereich.
Staatsangehörigkeitsrecht:
Kinder ausländischer Eltern erwerben durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Über diese minderjährigen Kinder (sog. Optionskinder) wird beim Landratsamt ein Register geführt.
Weitere Aufgaben im Bereich Staatsangehörigkeitsrecht sind die Durchführung von Verfahren zur Beibehaltung, zum Verzicht und zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, z.B. im Zusammenhang mit der Einbürgerung ausländischer Ehegatten, für Bewerbungen oder für ein Studium oder eine berufliche Tätigkeit im Ausland.
Melde- und Passwesen:
Das Landratsamt übt die Fachaufsicht über die Melde- und Passämter der Städte und Gemeinden des Landkreises Fürstenfeldbruck aus.
Fragen zu Themen aus diesen Rechtsbereichen sind allerdings unmittelbar an die Melde- und Passämter der Städte und Gemeinden zu richten.
Bußgeldverfahren zur Ahndung von Verstößen gegen melde- und passrechtliche Vorschriften werden beim Landratsamt durchgeführt.
Namensänderungen:
Das Namensrecht ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch umfassend geregelt. Über die dortigen Regelungen hinaus ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies kann z.B. der Fall sein bei anstößigen oder lächerlichen Namen.
Möglich ist eine Namensänderung auch bei Pflegekindern oder Kindern aus geschiedenen Ehen, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.
Allein der Umstand, dass man seinen Namen häufig buchstabieren muss, reicht als Begründung für eine Namensänderung nicht aus, ebenso wenig der Wunsch, einen schöneren Namen führen zu wollen.