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Amt für Soziales

Unterhaltssicherungsstelle

Information über die Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige und Zivildienstpflichtige

Die Einberufung zur Bundeswehr, zum Zivildienst steht an!?! - und eine Menge Fragen.

Wer zahlt nun die Miete für die Wohnung, den Unterhalt für die Familien, den Kredit für das Auto, Versicherungen?

Antworten auf diese und ähnliche Fragen erhalten Sie bei Referat 31-1, Tel: 08141/519-242 / Zimmer A11.

Erreichbarkeit der Stelle für Unterhaltssicherung

Ohne Antrag kein Geld!
Auf die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) haben der einberufene Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige und seine Familienangehörigen einen Rechtsanspruch. Der aber muß durch einen Antrag geltend gemacht werden.

Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt ist in jedem Falle der Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige.

Was ist beim Antrag zu beachten?
Eine besondere Form des Antrags ist nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung des Anspruchs genügt -sofern man nicht selbst bei der Behörde vorsprechen will- ein einfaches Schreiben, ein Anruf oder gleich hier eine Nachricht per eMail . Die Behörde wird dann die notwendigen Vordrucke zusenden.
Wichtig ist:

Wohin mit dem Antrag?
Zuständig ist die entsprechende Stelle der Landkreisverwaltung oder der kreisfreien Stadt, in deren Bereich der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einberufung wohnt. An diese Stelle muß der Antrag gerichtet werden und diese Stelle gibt auch Auskünfte im Einzelfall (Anschrift s.o.).


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