Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Gültige Fahrerlaubnisse aus Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes müssen nicht umgeschrieben werden.
Gültige Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten berechtigen für die Dauer von 6 Monaten seit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen. Beabsichtigt der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, sich länger im Inland aufzuhalten und Kraftfahrzeuge zu führen, sollte er zur Vermeidung straf- und versicherungsrechtlicher Konsequenzen rechtzeitig die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragen.
Die Dauer eines Antragsverfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob vom Bewerber eine Fahrerlaubnisprüfung (Theorie und/oder Praxis) zu fordern ist, was sich wiederum nach dem Ausstellungsstaat des ausländischen Führerscheins richtet. Von einer Darstellung der Liste dieser Staaten wird aufgrund der ständigen Änderungen abgesehen.
Welche Unterlagen einzureichen bzw. welche Sachverhalte nachzuweisen sind, ist individuell sehr unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen daher, bei der Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen. Telefonisch erreichen Sie unsere Mitarbeiter unter der Nr. 08141/519-227, -229).