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Großraum- und Schwertransporte

  1. Erlaubnis für Fahrzeuge mit Übermaßen und von Fahrten mit Fahrzeugen mit Sichtfeldeinschränkungen (§ 29 Straßenverkehrsordnung):
  1. Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) überschreiten (z.B. Mähdrescher, Autokräne, Turmdrehkräne) und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist (z.B. Gabelstapler, Schaufellader), bedürfen zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) für die besondere Technik des Fahrzeugs.
    Ob Ihr Fahrzeug die zulässigen Grenzen überschreitet kann der TÜV feststellen.
    Die entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist bei der jeweiligen Bezirksregierung (für unseren Bereich ist dies die Regierung von Oberbayern, Tel: 089/2176-0) unter Vorlage eines TÜV-Gutachtens zu beantragen und der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt oder der Großen Kreisstadt vorzulegen.

  2. Zusätzlich benötigen Sie für Fahrten mit diesen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen eine Erlaubnis gem. § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) von der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Das dazu gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular (sh. Formulare), können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt Fürstenfeldbruck bzw. Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck oder Germering) per Post, Fax oder persönlich einreichen, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz haben oder in deren Bezirk die Fahrt beginnt.

    Aufgrund Ihrer Angaben im Antrag (Fahrtweg, technische Daten der Fahrzeuge etc.) wird der von Ihnen angegebene Fahrtweg mit den Transportabmessungen auf die Befahrbarkeit überprüft und die Erlaubnis mit den notwendigen Auflagen als Einzelerlaubnis oder Dauererlaubnis bis zu drei Jahren erteilt. Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel bis zu ca. zwei Wochen je nach Aufwand der Fahrtwegprüfungen, statischen Nachrechnungen der Brückenbauwerke und erforderlichen Auflagen zum Schutz der Brückenbauwerke und anderer Verkehrsteilnehmer.

  1. Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und Überlänge (§ 46 Straßenverkehrsordnung):

    Sollten Sie Ladungen (z.B. Container, Maibäume) transportieren wollen, die über das Fahrzeug seitlich oder hinten hinausragen (ab bestimmten Maßen) und/oder eine Gesamthöhe von 4,00 m mit Fahrzeug überschreiten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 22 i.V.m. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO).
    Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das gleiche Formular wie unter Punkt 1 genannt, lediglich die Angaben über Achslasten und -abstände sowie Bereifung entfallen. Auch hier geben Sie bitte im Antrag die geplante Fahrtstrecke so genau wie möglich an, die dann auf ihre Befahrbarkeit geprüft und genehmigt wird.

Gefahrguttransporte

Grundsätzlich sind gem. § 7 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern.

Für Transporte mit besonders gefährlichen Gütern außerhalb von Autobahnen, wie z.B. zum Be- oder Entladeort, benötigen Sie eine Fahrwegbestimmung von der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder Große Kreisstadt). Welche Gefahrgüter als besonders gefährlich gelten, muss der Hersteller wissen.
Ggfs. können Sie sich bei der IHK (Industrie- und Handelskammer München), dem Gewerbeaufsichtsamt München oder dem TÜV-Süd in München bei dem jeweiligen Gefahrgutsachbearbeiter erkundigen.

Formulare

Merkblätter, Dokumente und Publikationen

Ansprechpartner/-in

Name Telefon Telefax E-Mail
Frau Vogl 08141/519-964 08141/519-963 schwerverkehr@lra-ffb.de

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