Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, sind nach § 29 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubnispflichtig. Hier sind z.B. Festumzüge, Marktsonntage, Straßenfeste, Wander- und Radwandertage zu nennen. Gleiches gilt für Filmaufnahmen, die sich durch Ausstattung, Beleuchtung und/oder Ablauf auf den jeweiligen Verkehrsstrom auswirken.
Grundsätzlich ist das immer dann der Fall, wenn die Benutzung der Straße, des Geh- und/oder Radweges für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen (Fronleichnamsumzüge) sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Martinsumzüge) sind nicht erlaubnis-, jedoch meldepflichtig, um erforderlichenfalls die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit treffen zu können. Ob es sich um eine erlaubnis- oder meldepflichtige Veranstaltung handelt, lässt sich am besten telefonisch mit unserer Sachbearbeiterin klären.
Die Antragstellung sollte rechtzeitig, d.h. ca. zwei bis vier Wochen (je nach Größe der Veranstaltung) vor Beginn der Veranstaltung erfolgen, damit die möglicherweise erforderlichen verkehrsrechtlichen Maßnahmen mit den beteiligten Stellen abgesprochen werden können.
Das Landratsamt ist immer dann zuständig, wenn die Veranstaltung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen stattfindet.
Ansonsten liegt die Zuständigkeit bei der entsprechenden Gemeinde.
Die Städte Fürstenfeldbruck und Germering sind große Kreisstädte und genehmigen sämtliche Veranstaltungen in ihrem jeweiligen Stadtgebiet selbst.
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| Frau Nießner | 08141/519-971 | 08141/519-963 | claudia.niessner@lra-ffb.de |