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Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Umschreibung innerhalb des Landkreises
(Zulassung eines Fahrzeugs mit FFB-Kennzeichen auf einen neuen Halter)
Wenn Sie die vorhandenen Kennzeichenschilder beibehalten und das Fahrzeug noch zugelassen oder das Kennzeichen für die Wiederzulassung dieses Fahrzeugs noch reserviert ist, stehen Ihnen diese Dienstleistungen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!
Bei Halterwechsel eines Fahrzeugs mit FFB-Kennzeichen ist ein Kennzeichenwechsel (Wunschkennzeichen) möglich. Diese Umschreibungen können Sie dann aber nur in der Zulassungsbehörde , jedoch nicht im Bürgerservice-Zentrum erledigen.
Das Fahrzeug ist noch zugelassen
Für die Umschreibung eines zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs mit FFB-Kennzeichen auf einen neuen Halter benötigen Sie:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung)
- Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf
- Bei zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
Fahrzeugbrief (alt) mit Fahrzeugschein (alt) oder
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen (z.B. Leichtkrafträder):
Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit
Fahrzeugschein (alt) oder Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschild(er), bei Wechsel des Kennzeichens.
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein oder Prüfbericht)
- Prüfbuch und Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei SP-pflichtigen Fahrzeugen
- Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung
- Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
- Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt
( weitere Infos unter Tipps und Hinweise und Hinweise für Firmen )
Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt
Seit 1. März 2007 wird bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs grundsätzlich das Kennzeichen sofort freigegeben. Der Halter kann jedoch zum Zweck der Wiederzulassung dieses Fahrzeugs auf seinen Namen das Kennzeichen für 8 Monate reservieren lassen. Durch anderweitige Verwendung, z.B. Zulassung eines anderen Fahrzeugs durch den letzten Halter gibt dieser den Reservierungsanspruch auf, die Reservierung erlischt vor Ablauf der ursprünglichen Reservierungsdauer!
Für die Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Gebrauchtfahrzeugs mit FFB-Kennzeichen auf einen neuen Halter benötigen Sie:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung)
- Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf
- Bei zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
Fahrzeugbrief (alt) mit Abmeldebescheinigung u. ggf. mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung vor dem 01.10.2005) oder
Fahrzeugbrief (alt) mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung nach dem 01.10.2005) oder
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
- Bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen (z.B. Leichtkrafträder):
Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit Abmeldebescheinigung u. ggf. mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung vor dem 01.10.2005) oder
Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit entwertetem Fahrzeugschein (Außerbetriebsetzung nach dem 01.10.2005) oder
Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (Abmeldebescheinigung / Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I oder Prüfbericht)
- Prüfbuch und Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei SP-pflichtigen Fahrzeugen
- Ggf. Kennzeichenschild(er), wenn das Kennzeichen bei der vorangegangenen Außerbetriebsetzung für die Wiederzulassung dieses Fahrzeugs reserviert wurde und diese Reservierung noch gültig ist. Die Kennzeichenschilder müssen in die Zulassungsbehörde oder das Bürgerservicezentrum mitgebracht werden.
- Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!)
- Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung.
- Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
- Bei Minderjährigen, Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, die Aufenthaltsgenehmigung oder auch die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters benötigt
( weitere Infos unter Tipps und Hinweise und Hinweise für Firmen )
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