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Änderungen der bayerischen Corona-Maßnahmen durch Inkrafttreten der Bundes-Notbremse

23.04.2021

Infolge der heute, 23. April 2021 in Kraft tretenden „Bundes-Notbremse“ hat die Bayerische Staatsregierung die für Bayern geltende 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung den Bundesvorgaben entsprechend angepasst. Vieles, was die „Bundes-Notbremse“ vorschreibt, galt in Bayern schon zuvor. Dennoch gibt es einige Änderungen, die ab heute gelten.

Der „Inzidenzschalter“ wird an die bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Damit gilt ab heute ein „Gleichlauf“ für alle inzidenzabhängigen Regelungen. Die Sonderregelung für Schulen und Kitas, dass die Inzidenz jeweils am Freitag bekannt gegeben wird und die daraus folgenden Regelungen dann für die ganze Folgewoche gelten, entfällt damit. Auch für Schulen und Kitas ist daher jetzt allein maßgeblich, ob ein Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten bzw. an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde. Ab dem übernächsten darauf folgenden Tag gelten dann die verschärften bzw. gelockerten Maßnahmen. Das Landratsamt macht auch zukünftig das Über- bzw. Unterschreiten eines Schwellenwertes amtlich bekannt. Konkret ergeben sich für die Schulen und Kitas im Landkreis Fürstenfeldbruck für die Woche ab 26.04. keine Änderungen zur Vorwoche.

Auch die Kontaktbeschränkungen wurden an die Bundesregelung angepasst. Da diese keine Ausnahme für die wechselseitige unentgeltliche Kinderbetreuung in festen Betreuungsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Haushalte vorsieht, muss diese nunmehr entfallen.

Im Handels- und Dienstleistungsbereich werden die strengeren bundesrechtlichen Vorgaben nachvollzogen. Liegt die 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 150, dürfen Kunden nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, Schnelltests oder Selbsttests nachweisen können. Auch der PCR-Test darf also zukünftig nur 24 Stunden alt sein. Terminshopping mit negativem Test ist zukünftig nur noch bis zu einem Inzidenzwert von 150 zulässig. Der Bereich der zulässigen körpernahen Dienstleistungen wird verschärft. Demnach ist zukünftig nur noch die Dienstleistung der Friseure und der Fußpflege zulässig. Ab einem Inzidenzwert von 100 muss auch das Personal FFP2-Masken tragen, zudem ist für die Kunden ein negatives Testergebnis notwendig (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest).

Im Bereich Gastronomie gilt ab einem Inzidenzwert von 100 zukünftig, dass die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22 Uhr und 5 Uhr untersagt ist.

Die nächtliche Ausgangssperre ab einem Inzidenzwert von 100 bleibt bestehen. Für Bayern nicht übernommen wurde das sog. „Hamburger Modell“, wonach zwischen 22 und 24 Uhr die im Freien stattfindende, allein ausgeübte körperliche Bewegung eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt. Insoweit bleibt es bei der bereits bisher bestehenden strengeren Regelung.

 

 

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