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Aktuelle Entwicklungen in der Abfallwirtschaft des Landkreises Fürstenfeldbruck - Neukalkulation der Abfallgebühren für die Jahre 2026 bis 2028

Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Fürstenfeldbruck (AWB) hat turnusgemäß eine Neukalkulation der Abfallgebühren für die Jahre 2026 bis 2028 erstellt. Hierüber soll der Kreistag in seiner Sitzung am 21. Juli 2025 entscheiden. Die geplante Erhöhung würde Mehrkosten von rund 2 Euro pro Monat für einen 4-Personen-Haushalt bedeuten. Die Gebühren sollen bis 2028 konstant bleiben. 

 

Rücklagen und Prognose von geringeren Einnahmen

Der bisherige Kalkulationszeitraum von 2022 bis 2025 konnte besser abgeschlossen werden als prognostiziert. Trotz der Auswirkungen der Ukraine-Krise und den damit verbundenen Kostensteigerungen stehen für den neuen Kalkulationszeitraum ab 2026 bei Gesamtausgaben von 113,2 Millionen Euro Rücklagen in Höhe von 16,6 Millionen Euro zur Verfügung. Diese Rücklagen wirken sich reduzierend auf die Steigerung der Abfallgebühren aus.

 

Erhöhend wirkt sich eine Verringerung der Einnahmen aus: Erlöse aus der Wertstoffsammlung können infolge eines Preisverfalls der Wertstoffe nicht mehr als feststehende Einnahmequelle angesehen werden. Dies zeigt beispielsweise die Marktentwicklung für Alttextilien. Dieser Wertstoffmarkt ist aktuell fast zum Erliegen gekommen. 

 

Kostensteigerungen; Verbrennungspreiserhöhung u.a. aufgrund von CO-Bepreisung 

Weiterer wichtiger Grund für die Notwendigkeit, die Müllgebühren zu erhöhen, ist die Steigerung der Kosten. 

Einer der wesentlichen Kostenfaktoren ist die Erhöhung des Verbrennungspreises durch das Abfallheizkraftwerk Geiselbullach des Gemeinsamen Kommunalunternehmens für Abfallwirtschaft (GfA). Der Verbrennungspreis war 2023 bis 2025 wegen eines Sondereffektes gesunken. Jetzt muss er wieder angehoben werden. Der Wegfall der Sonderbedingungen verursacht Mehrausgaben für den AWB von 4,2 Millionen Euro für die drei Jahre insgesamt. 

Dazu kommt die Kohlenstoffdioxid-Bepreisung auf Abfälle, die verbrannt werden. 

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bezieht seit 2024 auch Siedlungsabfälle (Abfälle aus privaten Haushalten und diesen ähnliche Abfälle) in die CO2-Bepreisung ein. Das bedeutet, dass die Verbrennung von Siedlungsabfällen, die fossile Anteile enthalten, mit Kosten für CO2-Emissionen verbunden ist. Diese Kosten müssen von den Betreibern der Abfallverbrennungsanlagen getragen werden und werden an die Abfallwirtschaftsbetriebe bzw. Verbraucher über höhere Abfallgebühren verursachergerecht weitergegeben. Diese CO2-Bepreisung soll dazu beitragen, die Menge der thermisch verwerteten Abfälle zu reduzieren und Anreize für eine verstärkte Kreislaufwirtschaft zu schaffen.

 

Neben der CO2-Bepreisung wirken sich auch allgemeine Tarif- und Kostensteigerungen auf die Verbrennungspreise aus. Die den AWB Fürstenfeldbruck betreffenden zusätzlich zu den genannten 4,2 Millionen Euro entstehenden Mehrausgaben des GfA betragen im Kalkulationszeitraum 4,5 Millionen Euro (also zusammen 8,7 Millionen Euro), davon fallen circa 3,4 Millionen Euro auf die CO2-Bepreisung.  

 

Zur Erläuterung: 

2022 konnte das GfA in Folge der Energiekrise hohe Erlöse aus dem Verkauf von Strom erzielen. Die Einnahmen aus diesem Sondereffekt in 2022 haben dazu geführt, dass die Verbrennungspreise von 2023 bis 2025 erheblich gesenkt und zudem noch die CO2-Abgabe auf die Verbrennungsentgelte übernommen werden konnte. Diese Einnahmen sind nun verbraucht, das Entgelt muss wieder alle Kosten decken. 

Die Mehrkosten müssen an die Trägerlandkreise weitergegeben werden.

 

Weitere zu deckende Kosten des AWB 

Weitere Gründe für den Anstieg der Müllgebühren des AWB im neuen Kalkulationszeitraum sind: Notwendige Baumaßnahmen, wie der neue große Wertstoffhof in Olching, der geplante große Wertstoffhof in Moorenweis, neue Sozialgebäude etc. und Renovierungen bei den kleinen Wertstoffhöfen; ferner Kostensteigerungen bei Dienstleistungsverträgen und Tarifsteigerungen im Personalbereich und Personalmehrbedarf (z. B. für den Betrieb des neuen Wertstoffhofes Olching).

 

Konsequenzen für die Müllgebühren; Mülltrennung 

Der AWB passt daher seine Abfallgebühren zum 1. Januar 2026 an. Die Gebühren konnten die letzten 4 Jahre stabil gehalten werden.  

Die Gebührenerhöhung ab 2026 beträgt durchschnittlich 18,8 Prozent. Für einen durchschnittlichen 4-Personen-Haushalt bedeutet das Mehrkosten in Höhe von ca. 2,04 Euro pro Monat. Die Gebühren bleiben bis 2028 konstant.

Landrat Thomas Karmasin: „Die Höhe unserer Müllgebühren liegt – auch mit der kommenden Erhöhung – im Mittelfeld im Vergleich zum Umland. Ich bin froh, dass der AWB so gut gewirtschaftet hat, dass die Erhöhung durch die Rücklagen abgemildert werden kann. Trotzdem ist sie höher als die Inflation, was ich bedauere. Das liegt – auch – an der CO2-Bepreisung, eine durch die Ampel-Regierung künstlich erzeugte Verteuerung. Ich hatte mich dafür eingesetzt, dass die Müllverbrennungsanlagen von der CO2-Bepreisung ausgenommen werden, denn was ist die Alternative zur Müllverbrennung? Bei ihr erfüllt die CO2-Bepreisung nur eingeschränkt die von ihren Befürwortern erhoffte Steuerungsfunktion, denn auch die beste Mülltrennung wird den zu verbrennenden Müll nicht zum Verschwinden bringen. Leider konnte ich mich damit nicht durchsetzen.“ 

 

Bürgerinnen und Bürger können aktiv ihre individuellen Abfallkosten beeinflussen. Im Landkreis Fürstenfeldbruck gibt es aufgrund der verschiedenen zugelassenen Tonnengrößen die Möglichkeit, die Abfallmenge und damit die Gebühren durch eine konsequente Nutzung der Trennsysteme zu verringern. Je kleiner das Restmüllbehältervolumen, desto niedriger ist die zu zahlende Abfallgebühr. Eine Besonderheit im Landkreis Fürstenfeldbruck: es sind auch 40-Liter- und 60-Liter-Restmülltonnen für abfallsparende Haushalte zugelassen. Das Mindestvolumen liegt bei nur 15 Litern pro Person. Das entspricht 7,5 Liter anfallendem Restmüll in der Woche. Darüber hinaus gilt die familienfreundliche Regelung, dass bei Familien mit mehr als zwei Kindern das dritte und jedes weitere Kind bei der Berechnung des Mindestbehältervolumens unberücksichtigt bleiben. 

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