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Maßgebliche Regelungen für den neuen Inzidenzbereich zwischen 35 und 50 ab 26. Mai 2021

25.05.2021

 

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Sieben-Tages-Inzidenz lag am 20.05.2021 bei 40,6; am 21.05.2021 bei 35,1; am 22.05.2021 bei 39,7; am 23.05.2021 bei 33,7 und am 24.05.2021 bei 32,4 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten 7 Tage. Nachdem der Landkreis am Montag den fünften Tag in Folge unter dem Inzidenzwert von 50 lag, ergeben sich ab Mittwoch, den 26.05.2021 folgende Änderungen:

 

  • Die Ausübung von kontaktfreiem Sport ist im Innenbereich in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Im Übrigen gilt bis zur Erteilung des Einvernehmens der Regierung weiterhin die Beschränkung von 25 Personen unter freiem Himmel inkl. Testerfordernis sowie die Terminvereinbarung und Testpflicht in Fitnessstudios und Freibädern (s.a. Rahmenkonzept Sport v. 20. Mai 2021, Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration).

 

  • Ab Mittwoch ist die Öffnung aller Geschäfte mit Kundenverkehr unter der Einhaltung der vorgegebenen Schutz- und Hygienemaßnahmen zulässig. Die vorherige Terminbuchung entfällt.

 

  • In den Klassen der Grundschulstufe findet Stand heute nach den Ferien Präsenzunterricht statt.
    Im Übrigen findet Unterricht an Schulen als Präsenzunterricht (soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann) oder Wechselunterricht statt.

Bis auf weiteres ist die Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie der Not- und Mittagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.

 

  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder dürfen öffnen. Schülerinnen und Schüler dürfen an diesen Betreuungsangeboten nur teilnehmen, wenn sie entsprechend den für den Präsenzunterricht geltenden Vorgaben in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet sind.

 

  • Auch für den Besuch von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten der Bayerischen Verwaltung sowie zoologische und botanische Gärten entfällt die Testpflicht sowie die vorherige Terminvereinbarung.

 

Für weitere Öffnungsschritte gem. § 27 der 12. BayIfSMV hinsichtlich der Außengastronomie, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos sowie des Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich ist eine gesonderte Bekanntmachung mittels Allge-meinverfügung erforderlich. Derzeit befindet sich diese zur Erteilung des notwendigen Einvernehmens bei der Regierung von Oberbayern.

Die Allgemeinverfügung wird frühestens am 27. Mai in Kraft treten.

 

 

 

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