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Weitere Öffnungsschritte im Landkreis Fürstenfeldbruck ab 27.05.2021

26.05.2021

Aufgrund der anhaltend stabilen Inzidenz von unter 50 können im Landkreis Fürstenfeldbruck ab Donnerstag, den 27.05.2021, weitere Öffnungsschritte vorgenommen werden.

 

Zusätzlich ergeben sich zu den bereits bestehenden Regelungen folgende Änderungen durch die Allgemeinverfügung, die heute im Amtsblatt veröffentlicht wird:

 

  • Für den Besuch in der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Hier sind lediglich die geltenden Kontaktbeschränkungen und die Kontaktdatenerhebung zu beachten.
  • Im Bereich Sport ist kein Testnachweis mehr erforderlich. Zudem wird Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen zugelassen.
  • In Fitnessstudios und Freibädern entfällt die Testpflicht. Für den Besuch ist aber die vorherige Terminvereinbarung notwendig.
  • Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel (max. 250 Besucher, feste Sitzplätze) entfällt die Testpflicht.
  • Im Rahmen des Betriebs von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, der touristischen Bahnverkehre, der touristischen Reisebusverkehre sowie der Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie der Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen entfällt die Testpflicht für Besucher.

 

Die genaue Ausgestaltung der weiteren Öffnungsschritte ist der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 26.05.2021 zu entnehmen (Amtsblatt 40). Die Allgemeinverfügung stützt sich auf die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und erweitert die darin geregelten Maßnahmen, die im Übrigen aber weiter gelten. Daraus ergibt sich, dass die Kontaktbeschränkungen (soweit nicht ausdrücklich anders geregelt) auch im Rahmen der Nutzung der weiteren Öffnungsschritte weiter gelten. Sollte die Inzidenz am Donnerstag, 27.05., weiterhin und damit den fünften Tag in Folge unter 35 liegen, wird die Kontaktmöglichkeit ab Samstag auf 3 Hausstände, max. 10 Personen erweitert.

Für Genesene und vollständig geimpfte Personen sind weiterhin die Erleichterungen bzw. Ausnahmen nach §1a der 12. BayIfSMV vorgesehen.

Sämtliche Öffnungsschritte erfolgen nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festlegt sind.

Die genannten Öffnungsschritte erfolgen nach den Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung und gelten nur für den Landkreis Fürstenfeldbruck. In anderen bayerischen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt zwar das gleiche Stufenkonzept, die konkreten Maßnahmen vor Ort richten sich aber immer nach dem aktuellen Infektionsgeschehen des jeweiligen Landkreises / der jeweiligen kreisfreien Stadt. Bei Ausflügen oder Reisen sollte man sich daher immer vorab über die geltenden Regelungen im jeweiligen Zielort informieren.

Sollte die vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz an drei Tagen in Folge den Wert von 50 übersteigen, würden die Lockerungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft treten. Das Landratsamt Fürstenfeldbruck würde in diesem Fall eine Bekanntmachung veranlassen.

 

 

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