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Ergänzende Erläuterungen zur Maskenpflicht an öffentlichen Plätzen

13.11.2020

Seit Inkrafttreten der 7. BayIfSMV sieht die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern vor, dass auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen Maskenpflicht besteht.

Zur Umsetzung dieser Festlegung hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck bei den Städten und Gemeinden des Landkreises Erkundigungen eingeholt und diese anschließend bewertet. Einige gemeldeten Plätzen waren ohnehin schon von einer Maskenpflicht umfasst, bspw. weil sich die hohe Frequentierung nur zu Marktzeiten feststellen lässt (auf Märkten gilt schon eine Maskenpflicht) oder weil es sich um Bahnhöfe gehandelt hat. Diese Bewertung führte schließlich dazu, dass nur in der Stadt Fürstenfeldbruck stark frequentierte öffentliche Plätze gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV festgelegt wurden. Mit den für das Stadtgebiet Fürstenfeldbruck festgelegten Plätzen vergleichbare Plätze gibt es nach Beurteilung des Landratsamtes im Landkreis Fürstenfeldbruck keine.

Die festgelegten Plätze sind solche Plätze, auf denen aufgrund des Besucheraufkommens, der Infrastruktur, der Attraktivität, der baulichen Gegebenheiten und / oder der verkehrlichen Anbindung der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nur schwer einzuhalten ist. Diese Bereiche weisen entweder eine Vielzahl von Geschäften, Gastronomiebetrieben etc. auf und werden daher neben den dort beschäftigten Personen auch von Besucherinnen und Besuchern stark frequentiert (z.B. Gebiet rund um Hauptstraße und Geschwister-Scholl-Platz) , laden aufgrund ihrer Ausstattung auch zum Verweilen ein (z.B. Fußgängerzone am Kloster Fürstenfeld / Veranstaltungsforum), oder es ist in derartigen Bereichen unvermeidbar, dass der Mindestabstand von 1,5 m unterschritten wird – sei es an Engstellen, Kreuzungen, Ampeln etc. oder wegen größerer Menschenansammlungen (z.B. Stockmeierweg).

Eine zeitliche Befristung dahingehend, dass die Maskenpflicht bspw. nur tagsüber gelte, sieht § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV nicht vor.

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