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Kreisrecht
Entsprechend der Doppelnatur des Landratsamtes als Staats- und Kreisbehörde kann Kreisrecht sowohl der Landkreis als Gebietskörperschaft als auch das staatliche Landratsamt setzen.
Als Selbstverwaltungskörperschaft kann der Landkreis zur Regelung seiner Angelegenheiten Satzungen erlassen. Dem Selbstverwaltungscharakter entsprechend ist das Satzungsrecht der Landkreise im eigenen Wirkungskreis im Grundsatz unbeschränkt. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten und Verordnungen kann der Landkreis jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erlassen. Insofern kann der Landkreis auch verpflichtet werden, Kreisrecht zu erlassen, während der Erlass von Kreisrecht im eigenen Wirkungskreis im eigenen Ermessen des Landkreises steht. Neben der Rechtssetzungskompetenz des Landkreises kann das staatliche Landratsamt – im Gesetz als Kreisverwaltungs-behörde bezeichnet – ebenfalls Kreisrecht setzen. Der Erlass von Kreisrecht, zu dem die Kreisverwaltungsbehörde durch Gesetz ermächtigt ist, bedarf nicht der Beschlussfassung durch die Kreisorgane. Diese Verordnungen werden vom Landrat als Organ des Staates ausgefertigt.
Zum Kreisrecht zählen somit die Rechtsnormen, die das Staatl. Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde oder der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft erlassen hat.
Obwohl keine Rechtsnorm, wurde die Geschäftsordnung des Kreistages und des Jugendhilfeausschusses aufgenommen, um die Kreisrechtssammlung zu einem vielseitigen Nachschlagewerk zu machen.
Kein Kreisrecht im eigentlichen Sinn ist das Recht der Zweckverbände, an denen der Landkreis beteiligt ist sowie gemeinsamer Kommunalunternehmen des Landkreises und anderer Gebietskörperschaften. Es ist jedoch Recht, das im Landkreis von Bedeutung ist. Es werden daher auch die Verbandssatzungen der Zweckverbände und die Unternehmenssatzungen gemeinsamer Kommunalunternehmen veröffentlicht.
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