Landratsamt Fürstenfeldbruck
Verfahren
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Reguläres Verfahren (Sonderbau)

Voraussetzungen und Prüfungsumfang

Alle Anträge für Bauvorhaben, die Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO sind, werden im regulären Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) bauaufsichtlich bezüglich der öffentlich-rechtlich Vorschriften geprüft. Sonderbauten sind zum Beispiel:

  • Gebäude über 1600 qm Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung
    (außer Wohngebäude und Garagen)
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
  • Schulen
  • Kindertagesstätten (über 10 Kinder)
  • Senioren- und Pflegeheime
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien
  • Beherbergungsstätten ( Pensionen und Hotels) mit mehr als 12 Betten
  • Versammlungsstätten über 200 Besucher

Planungsrecht §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB)

  • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30, § 31, § 33, § 34 oder § 35 BauGB, z.B. bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung, Privilegierung bei Außenbereichsvorhaben
  • Erschließung

 Örtliche Bauvorschriften z. B.

  • Satzungen über Stellplätze
  • Satzungen über Dachgauben

    Bauordnungsrecht

    • Anforderungen nach der BayBO wie z. B. Abstandsflächen, Brandschutz (sofern der Bauherr die Prüfung durch das   Landratsamt  beantragt hat (andernfalls muss vom Bauherrn ein Prüfsachverständiger beauftragt werden), etc.
    • Anforderungen aus Vorschriften aufgrund der BayBO wie z.B.
      Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV)
      Feuerungsverordnung (FeuV)
      Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
      Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)
      etc.

    Standsicherheit durch vom Bauamt beauftragte Prüfingenieure oder Prüfämter

    • Gebäudeklasse 1-3, soweit der Kriterienkatalog nicht ausnahmslos mit  "Ja" beantwortet werden kann
    • Gebäudeklasse 4+5

    Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen

    soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Beispiele für dieses sogenannte „mitgezogene“ Recht sind

    • Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
    • Erlaubnis nach einer Landschaftsschutzverordnung
    • etc.

    Geprüft werden nicht z. B:

    • Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht
    • Anforderungen aus dem Gesundheitsbereich
    • Anforderungen aus dem Lebensmittelrecht
    • Anforderungen seitens der Schul- und Kindertagesstättenaufsicht

    Die Einhaltung aller nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten.


    Die erforderlichen Unterlagen für das reguläre Verfahren (Sonderbau) finden Sie in der verlinkten Auflistung.

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