Landratsamt Fürstenfeldbruck
Verfahren
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Verfahrensfreie Vorhaben

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch keines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.
Diese Vorhaben bezeichnet man als sog. „verfahrensfreie Vorhaben”
 

Beispiele  (Art.57 BayBO)

  • Gartenhaus bis zu max. 75 cbm umbauten Raum, außer im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (§ 35 BauGB)
  • Garage bis zu max. 75 cbm umbauten Raum, außer im Außenbereich
  • Garage bis max. 9 m Gesamtlänge (je Grundstücksgrenze) und max. 3 m Wandhöhe im Mittel und max. 50 qm Fläche, außer im Außenbereich (Art. 6 Abs. 9 BayBO)
  • Garage bis max. 100 qm Nutzfläche, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Garagensatzung der Gemeinde / Stadt liegt, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes oder der Garagensatzung entspricht
  • Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in, auf und an Dach- und Außenwandflächen (ohne Größen- und Flächenbegrenzung) oder gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m
  • Mauern, Einfriedungen, Sichtschutzzäune, Terrassentrennwände bis zu max. 2 m Höhe, außer im Außenbereich und nur wenn die Gemeinde / Stadt im Rahmen einer Ortssatzung keine anderslautende Regelung erlassen hat

 

Bitte beachten Sie:
Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen sich an gesetzliche Anforderungen halten (Art. 55 BayBO).

Diese ergeben sich z.B.

  • aus dem Bauplanungsrecht (Bebauungspläne, Einfügen nach § 34 BauGB, Ausschluss oder Einschränkungen wegen Außenbereich)
  • aus Ortssatzungen (wie z.B. Garagen-, Einfriedungs-, Gaubensatzungen)
  • aus dem Bauordnungsrecht (wie z.B. Abstandsflächen, Brandschutz).

 

Fallbeispiel
Wenn also z.B. die von Ihnen geplante Garage zwar max. 75 cbm umbauten Raum aufweist, aber ganz oder teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt, darf die Garage nur dann errichtet werden, wenn eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt wird.
Über Befreiungen von Bebauungsplänen und Ortssatzungen entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben  die Gemeinde / Stadt  gemäß Art. 63  Abs. 3 BayBO, nicht das Landratsamt. Es ist ein Antrag auf sogenannte isolierte - weil außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens - Befreiung bei der Gemeinde / Stadt einzureichen.
Wenn das von Ihnen geplante Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, gibt es drei mögliche baurechtliche Verfahrensarten hierfür:

 

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