Landratsamt Fürstenfeldbruck
Abfallrecht
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Abfallüberwachung

Ziel der Abfallgesetze ist es, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie möglichst hochwertig zu verwerten und schließlich umweltgerecht zu beseitigen. Um diese Ziele zu erreichen, trifft das Abfallrecht eine Fülle von Regelungen, von denen hier nur die wichtigsten Teilbereiche zur Abfallentsorgung (im gewerblichen Bereich) aufgeführt sind.

Anzeige- und Erlaubnispflicht

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) regelt bundesweit die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.

Anzeigepflichtig sind gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, soweit keine gültige Genehmigung/ Erlaubnis vorliegt. Auch Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, sind anzeigepflichtig.

Dies gilt nicht für Unternehmen, die

  • Kleinmengen sammeln und befördern; davon kann man grundsätzlich ausgehen, wenn die gesammelte oder beförderte Abfallmenge pro Kalenderjahr 20 Tonnen bei nicht gefährlichem Abfall oder zwei Tonnen bei gefährlichem Abfall nicht übersteigt,
  • eine gültige Genehmigung/Erlaubnis haben,
  • als Hersteller oder Vertreiber aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG Abfälle zurücknehmen oder
  • Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖrE) sind.

Die Anzeige können Sie direkt unter dem Online-Portal ZKS-Abfall ausfüllen. 

Erlaubnispflichtig sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (Erläuterungen und Beispiele s. u.).

Nicht erlaubnispflichtig sind Unternehmen

  • mit gültigem Entsorgungsfachbetrieb (EfB) -Zertifikat oder EMAS-Registrierung,
  • die im Rahmen einer gesetzlichen oder freiwilligen Rücknahme bzw. im Rahmen der Altfahrzeug-Verordnung tätig sind,
  • die aus Anlass einer anderweitigen wirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeit gefährliche Abfälle sammeln, befördern, diese handeln oder makeln,
  • die Paket-, Express-und Kurierdienste sind oder
  • die Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖrE) sind.

Achtung: Für von der Erlaubnispflicht befreite Unternehmen gilt die Anzeigepflicht!

Die Beantragung der Erlaubnis können Sie direkt unter dem Online-Portal ZKS-Abfall ausfüllen.

Alle Abfälle werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial durch die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis in die Kategorien "gefährliche Abfälle" oder "nicht gefährliche Abfälle" eingeordnet.

Entsprechend der jeweiligen Kategorie eines Abfalls bestimmen sich Umfang und Intensität des Nachweisverfahrens.

Die Grundzüge für das Nachweisverfahren bei gefährlichen Abfällen sind:

Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird ab einer bestimmten Mengenschwelle zunächst durch das Entsorgungsnachweisverfahren überwacht. Der Abfallerzeuger muss beim Entsorger vorab einen Entsorgungsnachweis beantragen.

Dass die Abfälle dann auch tatsächlich entsprechend den Vorgaben im Entsorgungsnachweis beseitigt werden, wird mittels der sogenannten Begleitscheine überwacht, die den Abfalltransport auf seinem gesamten Weg vom Erzeuger bis zum Entsorger begleiten und auf dem alle Beteiligten jeweils die Übernahme und Weitergabe der Abfälle bestätigen müssen.

Die zuständige Abfallbehörde kann deren Inhalt dann mit den Angaben im zugehörigen Entsorgungsnachweis abgleichen.

Für Abfallerzeuger, -beförderer, -händler, -makler und -entsorger aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck ist das Umweltreferat im Landratsamt (Referat 61-1, staatliches Abfallrecht) zuständig; Anzeigen bzw. Anträge nach §§ 53, 54 KrWG sind hier einzureichen. Von hier werden auch die für das Nachweisverfahren nötigen Erzeuger-, Beförderer- und Händlernummern vergeben. Die Erzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder einer Entsorgung schriftlich (E-Mail, Fax oder Schreiben) zu beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte das Formblatt Antrag auf Erteilung einer Abfallerzeugernummer.

Hiervon abweichend ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU), Zentrale Stelle, 95326 Kulmbach die zuständige Behörde in Bezug auf gefährliche Abfälle für die Bestätigung und Entgegennahme von Entsorgungsnachweisen, Befreiungen von Nachweispflichten und die Entgegnnahme von Anzeigen im Rahmen der freiwilligen Rücknahme.

Weitere Informationen zum elektronischen Nachweisverfahren und zur Abfallentsorgung sind auf den Internetseiten des Landesamt für Umwelt (LfU) zu finden.

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