Landratsamt Fürstenfeldbruck
Naturschutz
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Artenschutz

Im Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) sind heute weltweit mehr als 8.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt. Dazu gehören zum Beispiel Affen- und Halbaffenarten, Großkatzenarten, Greifvögel, Riesenschlangen und Orchideen. Die Ein- und Ausfuhr dieser Arten in die Europäische Union ist verboten beziehungsweise stark reglementiert. Alle EU-Mitgliedsstaaten sind durch eine Verordnung verpflichtet, das Washingtoner Artenschutzabkommen gemeinschaftlich anzuwenden (EGVO). Durch das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung werden die internationalen Regelungen national ergänzt und ausgefüllt. Somit sind nicht nur Exoten, sondern auch heimische Arten unter Schutz gestellt. Durch die Europäische Vogelschutzrichtlinie werden alle europäischen Vogelarten geschützt, zum Beispiel Mauersegler, Sperling, Amsel und Elster. Die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH) stellt weitere Arten unter Schutz. Darüber hinaus werden durch die Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten geschützt.

Erkundigen Sie sich vor jedem Kauf über den Schutzstatus der Tiere und Pflanzen. Den Schutzstatus können Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz abfragen. Für besonders geschützte Tiere und Pflanzen sind Besitz und Vermarktung verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich.

Vorsicht in Urlaubsländern! Kaufen Sie keine Tiere - auch nicht aus Mitleid -, da dies den Verkäufer nur ermutigt, sich "Nachschub" aus der freien Natur zu besorgen. Nur etwa jedes fünfte Tier erreicht lebend den Handel! Unter das Handelsverbot fallen auch Bestandteile der geschützten Tier- und Pflanzenarten wie zum Beispiel Federn, Elfenbein, Ketten aus Schildkrötenpanzer oder Felle.

Wenn Sie ein artengeschütztes lebendes Wirbeltier im Landkreis Fürstenfeldbruck halten, muss dies bei der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich nach Beginn der Haltung, unter Vorlage der entsprechenden Herkunftsnachweise, angezeigt werden. Die Meldepflicht gilt auch für eigene Nachzuchten. Falls Sie ein Tier abgeben, muss eine Abmeldung erfolgen. Dies gilt auch, wenn ein Tier stirbt. Wenn es sich um ein Tier mit amtlicher Bescheinigung gehandelt hat, ist diese an das Landratsamt zurückzugeben.

Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises melden Sie bitte Ihre Tiere auf die neue Adresse um. Bei einem Umzug in einen anderen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sind die Tiere bei der bisherigen Naturschutzbehörde abzumelden und bei der neuen zuständigen Naturschutzbehörde anzumelden.

Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, das heißt der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Naturschutzbehörde. Sämtliche Zu- und Abgänge von Tieren sind also anzuzeigen.

Wer gewerbsmäßig mit besonders geschützten Tieren und Pflanzen handelt (Zoohandlung, gewerbliche Züchter und andere), ist zur Buchführung mit täglicher Eintragung verpflichtet. Dies gilt auch für gewerbsmäßige Präparatoren und Schmuckhändler. Die Buchführung muss jederzeit der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorgelegt werden können. Das Muster zur Buchführungspflicht finden Sie in Anlage 4 der Bundesartenschutzverordnung.

Hinweis
Gefährliche Tiere (zum Beispiel Riesenschlangen, Giftschlangen, Seeschlangen, Warane, Schnappschildkröten, Skorpione) müssen außerdem bei der zuständigen Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Zuvor muss jedoch die Haltungserlaubnis dort beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen
Original-Dokumente für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft (z.B. EU-, EG- oder CITES-Bescheinigungen, Quittungen, Rechnungen, Verträge, Züchter-Bescheinigungen, Herkunfts-nachweise usw.)

Online-Formular für die Bestandsanzeige besonders geschützter Wirbeltiere

 

Der Trend, geschützte Tiere zu halten, wird immer größer. Damit steigt leider auch die Zahl der illegalen Einfuhren aus dem Ausland. Meist werden diese illegal eingeführten Tiere der freien Wildbahn entnommen.

Aktuell fordert der Bundesgesetzgeber bei etwa 60 Prozent der Reptilien und zirka 95 Prozent der geschützten Vogelarten die Kennzeichnung der Tiere, um sie als Eigentum des Besitzers eindeutig erkennen zu können. Mit Hilfe der Kennzeichnung ist nachvollziehbar, welches Tier vom Halter angemeldet wurde. Bei Kontrollen ist mittels der Kennzeichnung erkennbar, dass es sich immer noch um dasselbe Tier handelt. Bei der Unteren Naturschutzbehörde können Sie sich erkundigen, ob Ihr artengeschütztes Tier gekennzeichnet werden muss.

Bei Vögeln erfolgt die Kennzeichnung mittels Ring oder Transponder, bei Reptilien mittels Transponder oder Fotodokumentation.

Der Transponder ist eine reiskorngroße Metallkapsel mit einer Chipnummer, die dem Tier unter die Haut eingesetzt wird.

Die Fotodokumentation muss die individuellen Merkmale des Tieres eindeutig erkennen lassen. Eine Anleitung zur Fotodokumentation kann bei der Unteren Naturschutzbehörde angefordert werden.

Ausgabestellen von Kennzeichen (Ringe, Transponder):

Ausstellung einer EG-Bescheinigung (ehemals CITES)

Für die Vermarktung der in der EG-Verordnung 338/97 im Anhang A genannten Arten werden EG-Bescheinigungen benötigt. Weitere Informationen finden Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz.

Vermarktung bedeutet zu kaufen, zu verkaufen oder zu Verkaufszwecken vorrätig zu halten, anzubieten oder zu befördern, zu kommerziellen Zwecken zu kaufen, zum Kauf anzubieten, zu erwerben oder zur Schau zu stellen.

Diese EG-Bescheinigungen werden auf Antrag - nach Prüfung der rechtmäßigen Herkunft - von der Unteren Naturschutzbehörde ausgestellt.

Die EG-Bescheinigungen sind als Ausweis zu betrachten und sind beim Transport, der Weitergabe und beim Verkauf dem neuem Besitzer mitzugeben. Falls ein Tier verendet, ist die Originalbescheinigung beim zuständigen Landratsamt abzugeben.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten zu stören, zu besitzen und zu vermarkten. Das Zugriffs- und Störverbot dient dem Schutz der Arten und deren Lebensstätten und Standorte. 

Unter das Zugriffs- und Störverbot fallen zum Beispiel das Fangen, das Nachstellen, die Entnahme aus der freien Natur, das Töten und Verletzen. Ausnahmen von den Zugriffs- und Störverboten können die zuständigen Landesbehörden zulassen.

Weiterhin ist es verboten, besonders geschützte Tiere und Pflanzen in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben, zu be- oder verarbeiten. Das Verbot erstreckt sich auch auf eine Weitergabe des Exemplars in jeglicher Form. 

Ausgenommen vom Besitzverbot sind:

  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig gezüchtet, künstlich vermehrt oder der Natur entnommen wurden.
  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig in die Europäische Union eingeführt wurden.
  • Tiere, welche dem Jagdrecht unterliegen. Die Jagd darf jedoch nur durch den Jagdberechtigten bei Jagdzeit erfolgen.
  • Tot aufgefundene Tiere und Pflanzen. Nach der Aufnahme ist das der Natur entnommene tote Exemplar an die zuständige Behörde abzugeben.
  • Verletzte und kranke Tiere. Diese können aus der Natur entnommen und gesund gepflegt werden. Sie sind unverzüglich freizulassen, sobald davon auszugehen ist, dass sich die Tiere in Freiheit selbständig erhalten können.

Im Einzelfall können weitere Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Diese sind mit Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Das Vermarktungsverbot untersagt das Verkaufen, Kaufen, Anbieten, Vorrätig-Halten, Befördern, Erwerben zu kommerziellen Zwecken und das zur Schau stellen von besonders geschützten Arten.

Ausnahmen gelten für:

Im Einzelfall können auch hier weitere Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. Diese sind mit Angabe der Gründe bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig gezüchtet und künstlich vermehrt wurden
  • Antiquitäten (älter als von 1947)
  • Tiere und Pflanzen mit einer gültigen Vermarktungsgenehmigung (EG-Bescheinigung oder ehemals CITES)
  • Tiere und Pflanzen, welche rechtmäßig in die europäische Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt wurden.

Die Ein- und Ausfuhr geschützter Tiere wird in einer EU-Verordnung geregelt. Tiere, die in den Anhängen A und B dieser EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung importiert werden.

Je nach Anhangs-Zugehörigkeit ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Exemplare von Arten der Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates erforderlich.

Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der EU ist Folgendes zu beachten: Bei den in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten ist der abfertigenden Behörde eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. Die Ausfuhr von Arten des Anhangs D ist ohne Vorlage von Dokumenten zulässig.

Zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen zur Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen ist das Bundesamt für Naturschutz in Bonn.
 
Nähere Erläuterungen zum Thema Ein- und Ausfuhr erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz.

Bitte beachten Sie, dass Sie für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Arten der Anhänge A, B und C außerhalb der EU durch das Bundesamt eine Vorlagebescheinigung der zuständigen Naturschutzbehörde vor Ort benötigen.

Der Unteren Naturschutzbehörde ist die Legalität des auszuführenden Exemplars anhand von Einfuhrdokumenten, Quittungen oder sonstigen Belegen nachzuweisen. Die Untere Naturschutzbehörde bestätigt den rechtmäßigen Besitz. Die Bestätigung reichen Sie dann als Anlage mit dem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung beziehungsweise der Wiederausfuhrbescheinigung beim Bundesamt für Naturschutz ein.

Hier erhalten Sie Informationen zu den einzelnen Arten und Schutzmaßnahmen:

  • Amphibienwanderung
  • Biber
  • Gebäudebrüter
  • Insektenschutz an Gebäuden
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