Landratsamt Fürstenfeldbruck
Naturschutz
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Baum- und Gehölzschutz

Vor dem Beseitigen oder dem Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind verschiedene Vorgaben zu beachten.Allgemeiner Schutz Zum Schutz von Vögeln in der Brutzeit sind nach Bundesnaturschutzgesetz zwischen dem 1. März und dem 30. September nur folgende Schnittmaßnahmen zulässig:

  • Das Fällen oder Schneiden von Bäumen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken (z.B. Hausgärten; nicht aber auf Freiflächen bei Wohnanlagen).
  • Schonende Form- und Pflegeschnitte bei Sträuchern und Hecken.
  • Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen.
  • Beseitigung von geringfügigem Gehölzbewuchs, wenn dies zur Verwirklichung eines zulässigen Bauvorhabens notwendig ist.
  • Bei behördlich zugelassenen Maßnahmen, wenn diese nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Im Einzelfall kann für unaufschiebbare Schnittmaßnahmen bei der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung (Bundesnaturschutzgesetz (§ 67) beantragt werden. Damit eine Befreiung erteilt wird, muss nachgewiesen werden, dass es sich um eine unzumutbare Belastung handelt. Unabhängig von dieser allgemeinen zeitlichen Einschränkung sind natürlich die besonderen Schutzvorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Dieses verbietet die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten. Darunter fallen z.B. Vogelnester, aber auch Baumhöhlen für Spechte, Käuzchen oder Fledermäuse etc. Das heißt, Maßnahmen an Gehölzen dürfen nur vorgenommen werden, wenn z.B. keine Vögel bzw. von ihnen belegte Nester beeinträchtigt werden können.

Deshalb: Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich vor der Durchführung von Schnittmaßnahmen, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von besonders geschützten Tieren betroffen sind. Im Einzelfall kann für unvermeidbare Maßnahmen eine Ausnahme oder eine Befreiung bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden. Baumschutzverordnungen Die Gemeinden können den Bestand von Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile mittels Verordnung unter Schutz stellen. Folgende Gemeinden im Landkreis Fürstenfeldbruck haben eine Baumschutzverordnung erlassen:

Bebauungspläne In Bebauungsplänen können Städte und Gemeinden Baum- und Gehölzbestände als „zu erhalten“ festsetzen. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den jeweiligen Kommunen.

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