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Bauwasserhaltung
Soweit im Zuge von Bauarbeiten Grundwasser aus der Baugrube abgepumpt werden muss, benötigen Sie rechtzeitig - 12 Wochen vor Beginn der Arbeiten - eine beschränkte, wasserrechtliche Erlaubnis vom Landratsamt Fürstenfeldbruck, i.d.R nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz. Das zutage geförderte Grundwasser muss grundsätzlich wieder in der näheren Umgebung versickert werden. Dies kann möglicherweise auf dem Baugrundstück oder auf einem benachbarten Grundstück erfolgen. Die Zustimmung des Grundstückeigentümers ist einzuholen.
Im Ausnahmefall kann in ein Gewässer eingeleitet werden. Dieser Antrag ist ausführlich zu begründen. Dabei ist u.a. darzulegen, weswegen eine Versickerung nicht möglich ist. Bei einer Einleitung in ein Gewässer ist der Antrag über die Gemeinde einzureichen.
Soweit das abgeleitete Grundwasser direkt oder indirekt (z.B. über einen Regenwasserkanal) in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird, müssen Filterbrunnen verwendet werden, da nur absolut klares Baugrubenwasser eingeleitet werden darf. Sollten Sie dies nicht beachten, müssen Sie mit einer Baueinstellung und einem Strafverfahren rechnen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass Sie mit einer trockenen Grube arbeiten.
Bevor mit Betonierungsarbeiten begonnen werden darf, ist das Grundwasser auf einen halben Meter unter die Baugrubensohle abzusenken. Falls eine Bauwasserhaltung in unmittelbarer Nähe von Gleisanlagen der Deutschen Bahn erforderlich wird, ist grundsätzlich die Deutsche Bahn zu beteiligen. In diesem Fall reichen Sie bitte beim Landratsamt Fürstenfeldbruck einen vierten Satz Antragsunterlagen ein.
Bei großen Bauvorhaben, bei denen eine Wiederversickerung nicht möglich ist, fordert das Landratsamt Fürstenfeldbruck grundsätzlich Maßnahmen zur Minimierung der abzuleitenden Grundwassermengen - z.B. „dichter Trog“ oder Spundwände. Ist ein erheblicher Grundwasseraufstau, z.B. durch Spundwände oder Tiefgaragen, zu erwarten, so benötigen Sie anstelle der o.g. Erlaubnis nach Art. 70 BayWG, eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG . In diesen Fällen legen Sie bitte durch ein geeignetes Ingenieurbüro eine Aufstauberechnung vor.
Die Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayWG wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. D.h. der Betreiber muss die Nachbarn, Fischereiberechtigte usw. selbstständig einbeziehen.
Formulare:
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Informationen zum Bauen im Grundwasser und zur Bauwasserhaltung