Landratsamt Fürstenfeldbruck
Wasserrecht
  • Bürgerservice08141-519 999

Abwasserbeseitigung

Abwasserbeseitigung

Abwasser im Sinne des Gesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigte oder sonst in seinen Eigenschaften veränderte Wasser. Als Abwasser gilt auch das Wasser, das bei Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.

Abwasser aus dem häuslichen Bereich

Für die Beseitigung von Abwässern aus Wohnhäusern, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft benötigen Sie nur dann eine wasserrechtliche Erlaubnis, wenn die Abwässer versickert bzw. direkt in ein Gewässer eingeleitet werden. Falls die Einleitung in einen öffentlichen Abwasserkanal erfolgen soll, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. den zuständigen Abwasserzweckverband. Dort erhalten Sie alle relevanten Informationen.

Die Anforderungen für die wasserrechtliche Erlaubnis bei häuslichem Abwasser richten sich nach einer Gebietsklasseneinteilung. Bei der Antragsstellung ist - sofern das Bauvorhaben nicht im Graßlfinger- oder Fußbergmoos liegt - das Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft nach Art. 65 des Bayer. Wassergesetzes vorzulegen.
Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erhalten Sie unter Zugrundelegung dieses Gutachtens vom Landratsamt Fürstenfeldbruck.
Die Großen Kreisstädte Fürstenfeldbruck und Germering vollziehen diese Aufgaben für ihr Stadtgebiet an Stelle des Landratsamtes selbst.

Bitte wenden Sie sich an das Landratsamt Fürstenfeldbruck, wenn Sie genauere Informationen über die Anforderungen benötigen, die speziell an Ihre Kleinkläranlage bzw. an das Verfahren gestellt werden (Größe der Anlage, biologische Nachreinigungsstufe etc.).

Weiterführende Informationen: Abwasserentsorgung von Einzelanwesen

Abwasser aus dem gewerblichen und industriellen Bereich

Leitet ein Gewerbe-, Industrie- oder Handwerksbetrieb seine Abwässer in eine öffentliche Kanalisation, gelten hierfür die Bestimmungen des Betreibers der Kanalisation. Eine zusätzliche sogenannte Indirekteinleitungs-Genehmigung des Landratsamtes für solche Einleitungen benötigen Sie nur, wenn in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind (z.B. Kfz-Betriebe, Metallverarbeitung). Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, falls Sie im Zweifel sind, ob Ihre Einleitung unter diese Genehmigungspflicht fällt. Zusätzliche Informationen erhalten Sie auch beim Bay. LfU - Industrielle Abwasserbehandlung

nach oben