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Erdaufschluss
Hierunter versteht man im wasserrechtlichen Sinn Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz -WHG-).
Diese Arbeiten sind dem Landratsamt Fürstenfeldbruck – Referat Umwelt- und Klimaschutz - einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit folgenden Antragsunterlagen anzuzeigen:
- Anzeigepflichtige Bohrungen gem. § 49 WHG zur Errichtung eines Brunnens
- Anzeigepflichtige nichtausgebaute Bohrungen (z. B. Baugrunduntersuchungen)
- Anzeigepflichtige Bohrungen gem. § 49 WHG zur Errichtung einer Grundwassermessstelle
- Mindestkriterien für deren Errichtung
Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchlaufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, sind als Grundwasserbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 WHG einzustufen und bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Die für dieses wasserrechtliche Verfahren erforderlichen Antragunterlagen finden Sie hier: Antragsunterlagen für die Begutachtung von Bohrungen
- Bohrungs-Identifikationsnummer (BID
- genaue Lage der Bohrung(en), Übersichtskarte und Lageplan, ggf. Koordinaten,
- Herstellungsangaben
- ausgefüllte Schichtenverzeichnisse (gem. EN ISO 14688, 14689; EN ISO 22475-1; früher DIN 4022), sowie
- das Bohrprofil mit ggf. Angaben zum Ausbau der Bohrung.