Landratsamt Fürstenfeldbruck
Wasserrecht
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Niederschlagswasserbeseitigung

Bei gesammelt abfließendem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen handelt es sich nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) um Abwasser.

Für dessen Beseitigung durch Versickerung in das Grundwasser oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist in bestimmten Fällen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich - unabhängig davon, ob Sie für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung benötigen.

Dabei liegt es in der Verantwortung des Bauherrn, die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit zu prüfen.

Eine vereinfachte Prüfungsmöglichkeit bietet hierzu das Programm BEN des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.
(Straßen und Verkehrsflächen sind nicht Gegenstand des Programms.)   

Die Anforderungen an eine erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung im Landkreis Fürstenfeldbruck können Sie unserem Flyer 'Bauvorhaben und Niederschlagswasserbeseitigung' entnehmen. Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung für ein Bauvorhaben erlaubnisfrei erfolgen kann, ist dies vom Bauherrn schriftlich in der
'Erklärung des Bauherrn zur Niederschlagswasserbeseitigung in bauaufsichtlichen Verfahren' zu bestätigen und mit den Bauantragsunterlagen bei der Baugenehmigungsbehörde einzureichen. Zu beachten sind hierbei die 'Wasserwirtschaftlichen Grundsätze zur Niederschlagswasserbeseitigung' des Wasserwirtschaftsamtes München.

Sollte die Niederschlagswasserbeseitigung erlaubnispflichtig sein, finden Sie eine Beschreibung der erforderlichen wasserrechtlichen Antragsunterlagen in der 'Checkliste für eine Niederschlagswasserversickerung' bzw. 'Checkliste für eine Niederschlagswasserbeseitigung in ein oberirdisches Gewässer'.


Weitere rechtliche Grundlagen und Regelwerke: Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser:

  • in das Grundwasser (TRENGW
  • in oberirdische Gewässer (TRENOG
  • Verordnung über die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (NWFreiV)
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