Landratsamt Fürstenfeldbruck
Gewerbeausübung
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Erlaubnispflichten

Einzelne Gewerbezweige (siehe unten) dürfen nur ausgeübt werden, wenn vor Beginn der Geschäftstätigkeit eine gewerberechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Das Landratsamt prüft dabei neben der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit weitere erforderliche Voraussetzungen, abhängig vom jeweiligen Gewerbezweig. Zusammen mit dem Antrag sollten Sie deshalb jeweils ein Führungszeugnis sowie einen Gewerbezentralregisterauszug einreichen. Beide Auszüge müssen im Rathaus Ihrer Wohnsitzgemeinde in der Fassung "zur unmittelbaren Vorlage bei einer Behörde" beantragt werden.

Juristische Personen benötigen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowohl für die juristische Person als auch für den oder die Geschäftsführer, ebenfalls in der Fassung "Zur Vorlage bei einer Behörde". Auch diese Auszüge sind jeweils bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Die Bearbeitung der Anträge ist gebührenpflichtig. Wichtige Informationen erhalten Sie auch auf den Webseiten der Industrie- und Handeslkammer für München und Oberbayern sowie der Handwerkskammer Bayern.

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will , benötigt eine gewerberechtliche Erlaubnis. Neben der Zuverlässigkeit des Firmeninhabers werden auch die dort Beschäftigten überprüft.

Eine erlaubnispflichtige Gaststätte besteht, wenn Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und ein Ausschank von Alkohol vorgesehen ist.

Voraussetzung für eine Gaststättenerlaubnis ist die baurechtliche Genehmigung der Gaststättenräume.

Die Konzession wird – soweit nicht anders beantragt – in der Regel unbefristet erteilt.

Um bei einem Pächterwechsel den Betrieb möglichst reibungslos fortführen zu können, besteht die Möglichkeit, eine 'vorläufige Gaststättenerlaubnis' für die Dauer von maximal 3 Monaten zu erteilen. Sie wird mit dem Formular 'Antrag auf Gaststättenerlaubnis' mitbeantragt, siehe Kontaktbox rechts.

Erlaubnisplichtig ist auch, wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will. Es besteht darin, Gelddarlehen gegen ein Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten zu gewähren. Geprüft wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers in persönlicher und finanzieller Hinsicht.

Weitere Erfordernisse der Gewerbeausübung sind in der Pfandleiherverordnung geregelt. Insbesondere sind bei Beginn der Gewerbeausübung die zu nutzenden Räume bei uns anzuzeigen. Bitte legen Sie Grundrisspläne vor, damit die Eignung der Räume als Aufbewahrungsort der Pfänder geprüft werden kann.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren verkauft oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen hierfür aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Wenn Sie ein solches Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte, die Sie während der Ausübung mitführen müssen. Dies gilt auch für juristische Personen. Angestellte bzw. unselbstständig Tätige benötigen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte. Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang, die ohne notwendige Reisegewerbekarte erbracht werden, sind als Schwarzarbeit nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung zu einzustufen.

Eine gewerberechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn gewerbemäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betrieben wird, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient.
Wir prüfen, ob der Antragsteller in persönlicher und finanzieller Hinsicht zuverlässig ist und ob die zur Gewerbeausübung bestimmten Räume geeignet sind.

Das gewerbsmäßige Versteigern von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller in persönlicher und finanzieller Hinsicht zuverlässig ist. Besonders sachkundige Versteigerer – nur natürliche Personen - sind auf Antrag und bei Bedarf an entsprechenden Versteigerungsleistungen allgemein öffentlich zu bestellen.

Eine öffentliche Bestellung kann nur erfolgen, wenn bereits eine Versteigerererlaubnis besteht. Zu Fragen der besonderen Sachkunde verweisen wir auf die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern

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