Landratsamt Fürstenfeldbruck
Allgemeines Staatsangehörigkeitsrecht
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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

Als Ausgang der Prüfung, ob die deutsche Staatsangehörigkeit besteht, können folgende Dokumente ausgestellt werden:
 

Staatsangehörigkeitsausweis

In manchen Fällen bestehen am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit Zweifel. Verschiedene inländische und ausländische Behörden bestehen dann auf die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieser kann bei der Staatsangehörigkeitsbehörde beantragt werden. Bestehen an der deutschen Staatsangehörigkeit keine Zweifel und wird der Staatsangehörigkeitsausweis nicht für ein konkretes Rechtsgeschäft benötigt, so fehlt einem Antrag auf dessen Ausstellung das berechtigte Interesse. Da das Staatsangehörigkeitsgesetz in den letzten Jahren mehrfach geändert wurde und es verschiedene Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gibt, ist jeweils eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Regelmäßig werden als Nachweis Personenstandsurkunden und Ausweispapiere benötigt. Die Staatsangehörigkeit kann aber auch aus anderen Dokumenten wie beispielsweise einer Einbürgerungsurkunde hervorgehen. Diese Unterlagen sind vom Antragsteller im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu beschaffen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann bei der Suche nach den richtigen Ansprechpartnern behilflich sein. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft in der Regel, ob die antragstellende Person oder ihre Vorfahren zumindest seit 1950 immer als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Waren Änderungen staatlicher Hoheitsgebiete betroffen, die beide Weltkriege mit sich brachten, können weitergehende Prüfungen erforderlich sein. Kann das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, erteilt die Behörde nach Anhörung des Antragstellers einen Ablehnungsbescheid, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können.
 

Negativbescheinigung

Insbesondere ausländische Behörden verlangen gelegentlich einen Nachweis darüber, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht. Vorrangig wird dies durch eine gültige Aufenthaltsgenehmigung oder durch andere von den deutschen Ausländerbehörden ausgestellte Papiere nachgewiesen. Sollte dies nicht ausreichen, kann das Ausländeramt eine Bestätigung darüber ausstellen, dass die betroffene Person als Ausländer geführt wird. Soweit auch dies nicht ausreichend ist, kann eine Negativbescheinigung beantragt werden. Die Prüfung ist im Wesentlichen identisch mit der Prüfung vor Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

Für die Einwohner des Landkreises Fürstenfeldbruck stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde im Landratsamt Fürstenfeldbruck diese Dokumente aus. Im Ausland lebende Personen reichen ihren Antrag über die Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt ein.

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