Landratsamt Fürstenfeldbruck
Rund um die Geburt
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Beurkundung und Sorgerecht

Wir führen ein Sorgerechtsregister für im Landkreis Fürstenfeldbruck geborene Kinder, wenn ihre Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet sind oder waren. Wir stellen Ihnen eine sogenannte Negativbescheinigung aus, wenn Sie die alleinige elterliche Sorge nachweisen müssen.

Den entsprechenden Antrag finden Sie hier:

Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung

 

Sie können den Antrag online einreichen oder den ausgefüllten Antrag schriftlich per Post, Email oder Fax zusenden.

Wir beurkunden

  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter
  • gemeinsame elterliche Sorge
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • Adoptionen

Was ist eine Vaterschaftsanerkennung?
Ein nicht mit der Kindsmutter verheirateter Mann, der als rechtlicher Vater des Kindes gelten möchte, erlangt die Vaterschaft u.a. dadurch, dass er die Vaterschaft zu dem Kind anerkennt.
Sie kann sowohl vorgeburtlich als auch nach der Geburt des Kindes vorgenommen werden. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf gem. § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Mutter des Kindes.
Allerdings können Rechte hieraus erst nach der Geburt des Kindes abgeleitet werden (§1594 Abs. 1 und 4 BGB).
Welche Rechte und Pflichten entstehen durch die Vaterschaftsanerkennung?
Durch die Anerkennung der Vaterschaft werden Rechte und Pflichten begründet.
Beispielsweise:

  • wechselseitige Unterhaltsverpflichtungen,
  • beiderseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht,
  •  Umgangsrecht, -pflicht

Wie und wo kann die Vaterschaft anerkannt werden?
Gemäß § 1597 Abs. 1 BGB müssen die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter öffentlich beurkundet werden. Erst durch die öffentliche Beurkundung beider Erklärungen wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam.

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und die dazugehörige Zustimmungserklärung der Mutter ist in jedem Standesamt und bei den Jugendämtern kostenfrei möglich (§ 64 Abs. 1 SGB X;  § 2 Abs. 3 Nr. 12 SGB VIII; § 59 Abs. 1 S. 1 SGB VIII). Eine örtliche Bindung an die Jugendämter und Standesämter des Aufenthaltsortes besteht nicht.
Daneben können die Beurkundungen beim Notar vorgenommen werden. Diese sind zwar gebührenfrei, jedoch werden Auslagen je nach Umfang und Einzelfall von ca. 60-80 Euro fällig.
Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Mutterpass (vorgeburtlich)
  • Geburtsurkunde des Kindes (nachgeburtlich)
  • Reisepass / Personalausweis

Was ist das Sorgerecht?
Sind die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, hat die Mutter grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für das Kind inne. Durch die Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung, dass Mutter und Vater das Sorgerecht gemeinsam übernehmen wollen, kann abweichend davon die gemeinsame elterliche Sorge begründet werden.
Beide Elternteile sind ab Begründung der gemeinsamen Sorge dazu verpflichtet, Angelegenheiten des Kindes von erheblich Bedeutung gemeinsam zu regeln.


Welche Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden?
z.B.:

  • Aufenthalt des Kindes
  • Schulbesuch, Berufswahl
  • medizinische Angelegenheiten
  • Religionswahl
  • Kontoeröffnungen


Wo und wie kann die Sorgeerklärung abgegeben werden?
Gemäß § 1626d Abs. 1 BGB müssen Sorgeerklärung öffentlich beurkundet werden.
Um das gemeinsame Sorgerecht beurkunden zu können, muss zunächst die rechtliche Vaterschaft zu dem Kind bestehen (z.B. durch Vaterschaftsanerkennung). Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann aber gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Allein die Anerkennung der Vaterschaft begründet nicht die gemeinsame elterliche Sorge.

Ebenso wie bei der Vaterschaftsanerkennung ist sowohl die vorgeburtliche als auch die Beurkundung nach der Geburt des Kindes möglich.
Die Beurkundung der Sorgeerklärung kann bei allen Jugendämtern und beim Notar durchgeführt werden. Eine örtliche Bindung an das Jugendamt des Aufenthaltsortes besteht, ebenso wie bei der Vaterschaftsanerkennung, nicht.


Was kostet die Beurkundung des gemeinsamen Sorgerechts?
Die Beurkundung bei den Jugendämtern ist kostenfrei möglich.
Die Kosten beim Notar belaufen sich auf ca. 100 Euro. (Gebühren ca. 60 Euro und Auslagen ca. 40 – 60 Euro).
Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Mutterpass (vorgeburtlich)
  • Geburtsurkunde des Kindes (nachgeburtlich)
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Reisepass / Personalausweis
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