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Kommunales Abgabenrecht und Widerspruchsverfahren
Kommunale Abgaben
Ohne kommunale Abgaben könnten die Kommunen viele ihrer Aufgaben und Projekte gar nicht finanzieren. Dafür gibt es unterschiedliche Einnahmequellen:
Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren
Kommunale Abgaben werden durch den Erlass von Bescheiden erhoben. Gegen diesen Abgabenbescheid kann der Betroffene Rechtsmittel eingelegen. In Bayern ist es dem Betroffenen überlassen, ob er zunächst Widerspruch einlegt oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erhebt.
Für den Landkreis Fürstenfeldbruck ist das Verwaltungsgericht München zuständig. Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüft. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde einzulegen, also bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Widerspruchsbehörde ist bei den kreisangehörigen Gemeinden das örtliche zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde; bei Zweckverbänden dasjenige Landratsamt, in dessen Bereich der betreffende Zweckverband seinen Sitz hat.
Die Kommunalaufsicht im Landratsamt Fürstenfeldbruck ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen:
- Grund- und Gewerbesteuer sowie Hundesteuer
- Erschließungs- und Ausbaubeiträge
- Wasser- und Abwasserabgaben
- Friedhofs-, Feuerwehr- und Kindergartengebühren
Wenn der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, hat der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Einzelfall und richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes. Ist der Widerspruch erfolgreich, werden keine Kosten erhoben.
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82256 Fürstenfeldbruck
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