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Landratsamt Fürstenfeldbruck
Bundestagswahl 2017
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Informationen zur Bundestagswahl am 24.09.2017

Pressemitteilung vom 29.08.2017

Informationen zur Bundestagswahl am 24.09.2017

Am 24. September 2017 findet in Deutschland die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag statt.


Wahlkreis / Wahlbezirke

Wahlgebiet für die Bundestagswahl ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Wahlgebiet ist in insgesamt 299 Wahlkreise unterteilt. Der Freistaat Bayern ist in 46 Wahlkreise gegliedert.

Insgesamt 39 Kommunen aus den Landkreisen Dachau (= 17 Gemeinden) und Fürstenfeldbruck (= 22 Städte und Gemeinden, nicht aber die Stadt Germering) bilden zusammen den Wahlkreis 215 Fürstenfeldbruck. Die Stadt Germering aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck gehört dem Wahlkreis 224 Starnberg – Landsberg am Lech an.
Der Wahlkreis 215 umfasst insgesamt ca. 235.000 Wahlberechtigte; ca. 107.000 Wahlberechtigte kommen aus dem Landkreis Dachau und ca. 128.000 Wahlberechtigte aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck.

Der Wahlkreis 215 ist in insgesamt 262 allgemeine (Urnen-)Wahlbezirke eingeteilt (125 im Landkreis Dachau und 137 im Landkreis Fürstenfeldbruck). Darüber hinaus sind 111 Briefwahlvorstände (49 im Landkreis Dachau und 62 im Landkreis Fürstenfeldbruck) installiert, die die brieflichen Abstimmungen auszuwerten haben. Insgesamt besteht der Wahlkreis 215 somit aus 373 Wahlbezirken.

Jeder Wahlvorstand/Briefwahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Wahlberechtigten als Beisitzern, also jeweils aus 5 bis 9 Personen. Somit kommen bei der Bundestagswahl im Wahlkreis 215 zwischen 1865 bis über 3357 Personen als ehrenamtliche Wahlhelfer zum Einsatz. Hinzu kommen noch – je nach Größe der Kommunen – die Verwaltungsmitarbeiter.

Eine „Besonderheit“ sind die sog. Auswahlbezirke für die Repräsentative Wahlstatistik in den DAH-Gemeinden Bergkirchen, Hebertshausen und Vierkirchen sowie in den FFB-Kommunen Fürstenfeldbruck, Gröbenzell, Kottgeisering und Maisach. Hier werden (nur) in einzelnen Wahllokalen an die Urnenwähler markierte Stimmzettel ausgegeben.
Diese Stimmzettel sind am linken oberen Rand mit den Buchstaben A bis M bedruckt, wobei jeder Buchstabe für eine bestimmte Personenaltersgruppe steht. So erhalten z.B. alle männlichen Wähler, die zwischen 1993 und 1999 geboren sind, Stimmzettel mit der „A“-Kennzeichnung. Die Markierung „M“ steht für Frauen der Geburtsjahre 1947 und früher. Diese Stimmzettel werden nach der Wahl dem Bayerischen Landesamt für Statistik vorgelegt und dort statistisch ausgewertet. Das Wahlgeheimnis wird dadurch nicht beeinträchtigt.


Wahlberechtigt für die Bundestagswahl ist,

  • wer deutscher Staatsbürger ist,
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat
    oder sich sonst gewöhnlich aufhält und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigt sind auch sog. Auslandsdeutsche; das sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Deutschen, die nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Wählerverzeichnis

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.
Alle Kommunen legen sog. Wählerverzeichnisse an, das sind Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen. Grundlage hierfür ist das Einwohnermelderegister.
Stichtag für das Anlegen der Wählerverzeichnisse für die Bundestagswahl ist der 13.08.2017. Die Personen, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und im Melderegister entsprechend eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Im Zeitraum vom 04.09. bis 08.09.2017 besteht die Möglichkeit, die Wählerverzeichnisse einzusehen.
Jede wahlberechtigte Person kann während dieses Zeitraumes in ihrer Gemeindebehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

Wahlbenachrichtigung

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis 03.09.2017 von seiner Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Gemeindebehörde Kontakt aufzunehmen.
Die Wahlbenachrichtigungskarte informiert, dass die Bundestagswahl am 24.09.2017 stattfindet und wo sich das jeweilige Wahllokal befindet, und soll neben einem Ausweisdokument zur Stimmabgabe ins Wahllokal mitgebracht werden. Außerdem dient die Wahlbenachrichtigungskarte als Antrag für die Briefwahlunterlagen. Hierzu ist auf ihrer Rückseite ein Wahlscheinantrag aufgedruckt.
Neben dieser Form der Antragstellung kann ein Wahlschein bei der zuständigen Gemeindebehörde, in deren Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person geführt wird, auch durch Telefax, Telegramm, Fernschreiben, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung (z.B. Internetportal der jeweiligen Gemeindebehörde) oder aber auch persönlich beantragt werden. Der Antragsteller muss dabei den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und seine Wohnanschrift angeben. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Ein Wahlschein eröffnet dem/r Wahlberechtigten die Möglichkeit, in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises seine/ihre Stimme abzugeben oder an der Briefwahl teilzunehmen. Briefwahlunterlagen können bis Freitag 22. September 2017, bis 18.00 Uhr bei der jeweiligen Gemeindebehörde beantragt werden. In konkreten Ausnahmefällen (bestimmte nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Personen) und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist eine Antragstellung bis 15.00 Uhr des Wahltages möglich.

Briefwahl

Jede/r Wahlberechtigte, die/der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr/sein Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Gründe dafür müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden.
Die ausstellende Kommune übersendet auf ihre Kosten die Briefwahlunterlagen an den/die Antrag-steller/in oder lässt sie durch einen Boten überbringen. Der/die Wahlberechtigte kann die Unterlagen aber auch persönlich abholen.
An einen anderen als den/r Wahlberechtigten dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur
ausgehändigt werden, wenn er/sie durch eine schriftliche Vollmacht nachweist, zur Entgegennahme berechtigt zu sein. Eine entsprechende Vollmacht ist für maximal 4 Antragsteller möglich. Der/die Briefwähler/in erhält folgende Unterlagen:
  • einen auf seinen/ihren Namen ausgestellten Wahlschein,
  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt.
Auf dem Merkblatt sind die einzelnen Schritte der Briefwahl ausführlich dargestellt. Von größter Wichtigkeit ist, dass der/die Briefwähler/in seinen/ihren Wahlbrief rechtzeitig zur Post bringt oder bei der jeweiligen Gemeindebehörde abgibt. Die Postlaufzeiten liegen im Risikobereich des Wählers. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr die Wahlzeit abgelaufen ist und die Auszählung beginnt. Später eingehende Wahlbriefe sind ungültig.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei ihrer Gemeindebehörde abholen, können auch sofort an Ort und Stelle brieflich wählen.
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