• Wahlzettel einer Kreistagswahl
Landratsamt Fürstenfeldbruck
Informationen der Wahlleitung für die Landkreiswahlen
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Allgemeine Erläuterungen

Pressemitteilung vom 20.02.2014

Kommunalwahlen am 16. März 2014: 
Allgemeine Erläuterungen

Am Sonntag, den 16. März 2014 finden in ganz Bayern die sog. Kommunalwahlen statt.

Wer darf wählen ?

In diesen Tagen erhalten die Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigungen für die Gemeinde- und Landkreiswahlen. Dies ist auch der Hinweis, dass man ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde und damit sein Stimmrecht ausüben kann. Wer bis kommende Woche keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich an seine Gemeindebehörde wenden.

Wahlberechtigt für die Gemeinde- und Landkreiswahlen sind alle Personen, die am Wahltag Unionsbürger sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde/im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer wird gewählt ?

Im Landkreis Fürstenfeldbruck sind die Wähler aufgerufen, den Landrat und den Kreistag zu wählen.

In allen 23 kreisangehörigen Städten und Gemeinden entscheiden die Wähler über die Besetzung des jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderates.

In 21 kreisangehörigen Gemeinden/Städten werden die Bürgermeister/ Oberbürgermeister neu gewählt.
Lediglich in der Stadt Puchheim und in der Gemeinde Eichenau finden keine Bürgermeisterwahlen statt, da die Amtszeit deren berufsmäßiger Bürgermeister außerhalb der Amtszeit des Stadt-/Gemeinderates endet.
In drei Landkreisgemeinden (Adelshofen, Althegnenberg und Türkenfeld) findet die Bürgermeisterwahl als sog. unechte Mehrheitswahl statt, d.h. es liegt jeweils nur ein Wahlvorschlag vor. Der Wähler hat hierbei die Möglichkeit, entweder dem vorgedruckten Bewerber seine Stimme zu geben oder stattdessen eine andere wählbare Person in eindeutig bezeichnender Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel einzutragen.

In den anderen 18 Gemeinden und Städten liegen mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters vor; auch für die Wahl des Landrats liegen mehrere Wahlvorschläge vor. In diesen Fällen darf der Wähler jeweils nur eine Bewerberin oder einem Bewerber durch Ankreuzen seine Stimme geben. Streichungen gelten nicht als Stimmvergabe an nicht gestrichene Bewerber.

Die Stimmvergabe bei der Wahl aller Stadt-/Gemeinderäte und des Kreistages erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, da jeweils zwei oder mehr Wahlvorschläge vorliegen. Die Stimmzettel für die Wahl der Stadt-/Gemeinderäte und des Kreistags enthalten (ganz oben) einen Hinweis, wie viele (Gesamt-)Stimmen jeder Wähler hat und dass keine Bewerberin und kein Bewerber mehr als drei Stimmen erhalten darf, auch dann nicht, wenn sie mehrfach aufgeführt sind. Namen dürfen auf dem Stimmzettel nicht hinzugefügt werden; Streichungen sind jedoch zulässig. Die Stimmvergabe erfolgt dadurch, dass die wahlberechtigte Person den Wahlvorschlag oder die Namen der sich bewerbenden Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (positiv) kennzeichnet.

Wie sehen die Stimmzettel aus ?

Die Stimmzettel haben zur besseren Unterscheidung folgende Farben:

  • Bürgermeisterwahl = gelb
  • Stadt-/Gemeinderatswahl = hellgrün
  • Landratswahl = hellblau
  • Kreistagswahl = weiß

Wie kann gewählt werden ?

Bei der Stimmvergabe für die Bürgermeister- bzw. Landratswahl darf auf dem jeweiligen Stimmzettel nur eine Bewerberin oder nur ein Bewerber angekreuzt werden.

Bei der Stimmvergabe für die Wahl des Stadt-/Gemeinderats oder des Kreistags stehen dem Wähler mehrere Möglichkeiten offen:

  • Listenkreuz (ohne eine bestimmte Person auszuwählen)
     Durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags in der Kopfleiste (= Liste) nimmt der
     Wähler diesen unverändert an und vergibt so viele Stimmen, wie die Liste ein-
     oder  mehrfach aufgeführte Bewerber umfasst.
  • Kumulieren (= Häufeln)
     Der Wähler kann einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben.
  • Panaschieren
     Der Wähler kann einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen auf verschiedenen
     Listen geben.
  • Verbindung von Listenkreuz und Einzelstimmvergabe
     Der Wähler kann die Einzelstimmvergabe (auch Kumulieren und Panaschieren)
     mit einem Listenkreuz kombinieren; in diesem Fall erhalten dann die aufge-
     führten Kandidaten dieser Liste, die noch nicht einzeln ekennzeichnet wurden, 
     entsprechend der verbliebenen Stimmenzahl von oben nach unten je eine
     Stimme (sog. Reststimmenvergabe).

Bei den vorgenannten Möglichkeiten der Stimmvergabe hat der Wähler darauf zu achten, dass die Gesamtzahl seiner Stimmen (z.B. 70 Stimmen bei der Wahl des Kreistags) nicht überschritten wird. Eine Überschreitung der Gesamtstimmenzahl würde zur Ungültigkeit des Stimmzettels führen. Eine Einzelstimmvergabe von mehr als drei Stimmen an einzelne Bewerber ohne aber die Gesamtstimmenzahl zu überschreiten, führt hingegen nicht zur Ungültigkeit des Stimmzettels. In diesem Fall gehen nur die mehr als drei vergebenen Einzelstimmen an die jeweiligen Bewerber verloren. Außerdem gilt der Grundsatz, dass die Einzelstimmvergabe der Listenstimmvergabe vorgeht, d.h. ein oder mehrere Listenkreuze stellen keine Stimmvergabe (mehr) dar, wenn der Wähler bereits durch Einzelstimmen seine Gesamtstimmenzahl voll ausgenützt hat.

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
  • er leer ist, also keine positive Kennzeichnung erfolgt ist; das Streichen von Namen allein genügt nicht,
  • die Gesamtstimmenzahl überschritten ist,
  • nicht klar erkennbar ist, für wen gestimmt wurde oder
  • der Stimmzettel mit zusätzlichen Bemerkungen versehen ist.

Wie funktioniert Briefwahl ?

Briefwahl ist inzwischen ohne Angabe von Gründen möglich und damit eine Alternative zur Urnenwahl. Jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen.

Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins und Zusendung der Briefwahlunterlagen. Der Antrag kann ansonsten schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Eine wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen können bis Freitag 14. März 2014, 15.00 Uhr, beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, endet die Antragsfrist am Wahltag um 15.00 Uhr.

Folgende Unterlagen werden dem Antragsteller ausgehändigt bzw. übersandt:
  • ein von der Gemeindebehörde ausgestellter Wahlschein,
  • je ein Stimmzettel für die Bürgermeister-, Gemeinderats-, Landrats- und Kreistagswahl,
  • ein weißer Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel
  • ein roter Wahlbriefumschlag und
  • ein ausführliches Merkblatt zur Briefwahl.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer die Möglichkeit der Briefwahl nutzt, sollte sich genau an die auf dem Merkblatt vorgegebene Reihenfolge halten, um eine ungültige Abstimmung zu vermeiden, d.h.
alle Stimmzettel persönlich kennzeichnen,
  • jeden Stimmzettel einzeln gefaltet in den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag stecken und diesen dann zukleben (wichtig: den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag stecken!),
  • auf dem Wahlschein die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Datum und Unterschrift versehen
und schließlich
- den weißen zugeklebten Stimmzettelumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken, diesen dann zukleben und unfrankiert zur Post geben bzw. direkt bei der Gemeindebehörde abgeben.

Briefwähler sollten ihre Wahlbriefe rechtzeitig zur Post geben bzw. bei der Gemeindebehörde abgeben, denn diese müssen spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr (wenn die Abstimmung geschlossen wird und die Auszählung der Stimmen beginnt) bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen.
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