Landratsamt Fürstenfeldbruck
Umschreibung ausländischer Führerschein
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Umschreibung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis

Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Ihre ausländische Fahrerlaubnis aus einem Staat der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) berechtigt grundsätzlich bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, auch wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen. Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E (LKW) oder D, D1, DE, D1E (Bus) ist jedoch folgende Einschränkung zu beachten: Eine Fahrerlaubnis der genannten Klassen gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Wäre danach Ihre Fahrerlaubnis mit dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate im Inland fahren.

Achtung: Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Führerschein, dessen Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und ist strafbar.

Sollte die Gültigkeit Ihres Führerscheindokuments oder einer Fahrerlaubnisklasse ablaufen, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klassen erteilt. Auch ohne besonderen Anlass können Sie Ihre ausländische Fahrerlaubnis zu jedem Zeitpunkt in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich.

Folgende Unterlagen werden benötigt:

  • Antragsformular
  • ausländischer Führerschein im Original
  • biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)

Sofern Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der C- und/oder D-Klassen sind und diese nach den deutschen Bestimmungen (siehe oben) abläuft oder bereits nicht mehr gültig ist, sind zusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:

  • augenärztliches Gutachten/Zeugnis, wahlweise auch durch einen Arzt für Betriebs- oder Arbeitsmedizin
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
  • medizinisch-psychologisches oder betriebs-/arbeitsmedizinisches Gutachten (nur bei D-Klassen ab dem 50. Lebensjahr)
  • bei gewerblicher Nutzung ist ggf. eine Berufskraftfahrergrundqualifikation oder -weiterbildung nachzuweisen (Schlüsselzahl 95)
  • erweitertes behördliches Führungszeugnis (nur bei D-Klassen); die Beantragung erfolgt über die Wohnsitzgemeinde

Weitere Anforderungen:

  • Identitätsnachweis: Als Identitätsnachweis gelten Personalausweis und Reisepass. Ersatzpapiere, wie sie z.B. in ausländerrechtlichen Verfahren ausgestellt werden, können alleine nicht anerkannt werden.
  • Wohnsitz: Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland ist nötig.

 

Die Dauer des Antragsverfahrens kann auch beim Vorliegen aller Unterlagen ca. 4-6 Wochen in Anspruch nehmen.

Wir empfehlen Ihnen daher, rechtzeitig vor Ablauf des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis einen Antrag zu stellen.

Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis wird Ihr ausländischer Führerschein einbehalten und über das Kraftfahrt-Bundesamt an die ausstellende Behörde zurückgesandt.

Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen für den Regelfall gelten.

In Ausnahmefällen können weitere Unterlagen/Nachweise erforderlich sein. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen. Die Telefonnummer der Ansprechpartner finden Sie rechts im Kontaktfeld.

Abweichend vom Grundsatz der gegenseitigen Pflicht zur Anerkennung von Führerscheinen, die im EU-/EWR-Ausland erworben wurden, besteht gemäß den derzeit gültigen EU-Führerscheinrichtlinien mit einem ausländischen EU-/EWR-Führerschein keine Fahrberechtigung in Deutschland, wenn:

Wenn Inhabern eines in einem anderen EU-/EWR-Staat ausgestellten Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wirkt diese Entscheidung als Aberkennung des Rechts, mit dem ausländischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Um wieder zu einer Fahrberechtigung zu gelangen, ist die Wiederanerkennung zu beantragen. Das Fahren ohne Wiederanerkennung ist als Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.
Der europarechtliche Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine gilt nur für Fahrerlaubnisklassen, die Sie vor der Umsiedelung nach Deutschland im Herkunftsland erworben haben. Der Nachweis einer Meldeadresse im Ausstellerstaat, während gleichzeitig in Deutschland ein Hauptwohnsitz angemeldet ist, reicht in der Regel nicht aus als Beleg für einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat (insbesondere für mindestens 185 Tage). Wir raten in diesem Zusammenhang dringend davon ab, Veränderungen Ihrer Fahrerlaubnis wie die Verlängerung befristeter Fahrerlaubnisse, Weiterbildungsnachweise nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz oder Erweiterungen im Ausland durchführen zu lassen oder etwa aus Kosten- und sprachlichen Gründen den Führerschein dort erstmalig zu erwerben, wenn Sie bereits Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben. Sie riskieren dann, in Deutschland nicht fahrberechtigt zu sein. Wir weisen darauf hin, dass die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in den meisten Sprachen des EU-Raumes abgelegt werden kann.
Wenn Sie mit einem solchen Führerschein zum Zwecke der Niederlassung in Deutschland einreisen, gelten die Regelungen für Nicht-EU-Staaten. Sie dürfen dann bis zu einem halben Jahr nach Ersteinreise mit diesem Führerschein fahren. Um danach weiter in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu können, ist ein Antrag auf Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis zu stellen, was mit der Pflicht zur Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung verbunden ist. Fahrten nach dieser Frist sind als Fahrten ohne Fahrerlaubnis strafbar. Von der Prüfungspflicht ganz oder teilweise ausgenommen sind Drittstaaten, mit denen einschlägige zwischenstaatliche Abkommen vereinbart wurden. Diese Staaten sind in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung ersichtlich. Sollten Sie Ihren EU-/EWR-Führerschein auf Grundlage eines Führerscheins eines solchen Staates erworben haben, gelten die "privilegierten" Regelungen. Der prüfungsfreie Erwerb eines EU-/EWR-Führerscheins auf Grundlage eines Drittstaatenführerscheins ist mit der Eintragung der EU-Schlüsselzahl 70 gekennzeichnet. Sollte Ihr EU-/EWR-Führerschein eine solche Eintragung aufweisen, empfehlen wir dringend innerhalb des ersten Halbjahres nach Einreise in Deutschland abzuklären, ob eine Umschreibung mit Prüfungspflicht in Ihrem Fall erforderlich ist. Fahrten nach dieser Übergangsfrist mit einem EU-/EWR-Führerschein auf Grundlage eines nicht privilegierten Drittstaates stellen eine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar.
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