Landratsamt Fürstenfeldbruck
KFZ-Zulassung
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Besondere Kennzeichen

Zu den normalen Euro-Kennzeichen für die ganzjährige Zulassung eines Kraftfahrzeugs gibt es noch eine Fülle anderer Kennzeichen

Hier gelangen Sie zu den Infos zu den unterschiedlichen Kennzeichenarten:

 

Bei bestimmten Fahrzeugen, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, ist die Beschriftung der Kennzeichenschilder nicht schwarz, sondern grün auf weißem Grund.

Dazu zählen z.B. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger die von Zugmaschinen oder Lastkraftwagen mit Anhängerzuschlag gezogen werden, oder auch Fahrzeuge für den Behindertentransport.

Zur Geltendmachung einer Steuerbefreiung ist beim Zulassungsantrag ein gesonderter Antrag auf Steuerbefreiung mit abzugeben.

Des weiteren benötigen Sie die für Ihren Zulassungsvorgang erforderlichen Unterlagen. Die Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren brauchen Sie jedoch nicht abzugeben.

Auf Antrag kann einem Kraftfahrzeug anstelle eines regulären Kennzeichens auch ein Kennzeichen für einen nach vollen Monaten bemessenen Betriebszeitraumes zugeteilt werden, ein sogenanntes Saisonkennzeichen. Dabei ist ein Zeitraum von mindestens zwei und höchstens elf zusammenhängenden Monaten zu wählen.

Das Saisonkennzeichen erspart Ihnen die jährliche An- und Abmeldung im Frühjahr bzw. im Herbst und die damit in Verbindung stehenden jährlich wiederkehrenden Kosten.

Das Fahrzeug darf nur während des auf den Kennzeichnschildern angegebenen Zeitraumes in Betrieb gesetzt werden.

Ein Verkauf des Fahrzeugs ist der Zulassungsbehörde sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebszeitraumes anzuzeigen .

Werden Hauptuntersuchungen oder SP-Prüfungen außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so sind diese erst im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes fällig.

Außerhalb des Betriebszeitraumes müssen Sie Ihre Haftpflichtversicherung aufrechterhalten.

Für die Beantragung eines Saisonkennzeichens benötigen Sie eine Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf mit eingetragenem Saisonzeitraum und die notwendigen Unterlagen des damit verbunden Zulassungsvorganges .

Das Saisonkennzeichen kann auch mit dem H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge oder auch mit dem E-Kennzeichen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge kombiniert werden.

Die E-Kennzeichen werden nur auf Antrag ausgegeben. Es besteht keine Pflicht zur Beantragung oder zum Austausch der bisherigen Kennzeichen.

In Frage kommen reine Elektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (sogenannte Plug-In Hybriden) sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.

Bei Hybridfahrzeugen darf die Kohlendioxidemission nicht über 50 Gramm je gefahrenen Kilometer liegen oder die Reichweite muss bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen (für Fahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2017 erstmals zugelassen wurden, beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer).

Sollte die bisherige Buchstaben-/ Zahlenkombination aufgrund des „E“ hinter der Erkennungsnummer zu lang werden, ist eine Umkennzeichnung erforderlich.

Das E-Kennzeichen ist mit einem Saisonkennzeichen kombinierbar.

Für die Beantragung eines E-Kennzeichens benötigen Sie neben den notwendigen Unterlagen des damit verbunden Zulassungsvorgangs, zum Nachweis der erforderlichen Eigenschaften, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), eine entsprechende Herstellerbescheinigung oder eine Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen.

Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen sind die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen.

Für zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse M1 (Pkw bis 3,5 t), L (Krad oder Quad) oder O1 (Anhänger bis 750 kg), die auf den gleichen Halter zugelassen werden, ist die Zulassung auf ein Wechselkennzeichen möglich.

Das Wechselkennzeichen besteht aus 2 Teilen, dem gemeinsamen Teil für beide Fahrzeuge (wird gewechselt) und dem fahrzeugbezogenen Teil (bleibt fest am Fahrzeug).

Bei dieser Art des Kennzeichens sind beide Fahrzeuge eigenständig zugelassen, daher muss auch für jedes Fahrzeug die Kfz-Versicherung separat nachgewiesen werden. Zudem wird jedes steuerpflichtige Fahrzeug voll besteuert.

Beide Fahrzeuge benötigen die gleiche Anzahl und Größe der Kennzeichen.

Das Wechselkennzeichen ist auch für Oldtimer mit H-Kennzeichen möglich, auch wenn nur ein Fahrzeug ein Oldtimer ist.

Nur Fahrzeuge mit vollständigem Kennzeichen dürfen auf öffentlichen Straßen bewegt oder abgestellt werden.

Das bedeutet, dass zum gemeinsamen Teil des Kennzeichens auch der fahrzeugbezogene Teil  am entsprechenden Fahrzeug angebracht sein muss.

Für die Beantragung eines Wechselkennzeichens ist eine dafür vorgesehene Versicherungsbestätigung (eVB) erforderlich.

Des Weiteren benötigen Sie die für Ihren Zulassungsvorgang erforderlichen Unterlagen.

Beim Historien-Kennzeichen, dem so genannten "H-Kennzeichen", ist im Gegensatz zum roten Oldtimer-Kennzeichen das Fahrzeug regulär zugelassen.

Hat das Fahrzeug bereits eine Anerkennung als Oldtimer-Fahrzeug, wird die Zulassung so gehandhabt wie jede andere Zulassung eines Fahrzeugs.

Diese Fahrzeuge sollten vornehmlich zur Pflege des ''kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes'' verwendet werden, jedoch sind andere Fahrten, auch Alltagsfahrten nicht ausgeschlossen.

Zu beachten ist:

  • Keine Beschränkung der jährlichen Laufleistung, weder der Kilometer noch der Tage.
  • Dem Kennzeichen wird als letzte Stelle der Großbuchstabe "H" angefügt.
  • Bisherige Kennzeichenkombination höchstens 7-stellig, ansonsten wird eine Umkennzeichnung notwendig.
  • Seit 01. Oktober 2017 besteht auch die  Möglichkeit der Kombination mit einem Saisonkennzeichen. Die eigentliche Kennzeichenkombination darf dabei aber nur noch 6-stellig sein.
  • Die Schlüsselnummer zur Emissionsklasse wird in "0098" geändert, so erkennt das Hauptzollamt die Oldtimerbesteuerung
  • Das Fahrzeug muss über eine gültige Betriebserlaubnis ( Typgenehmigung, Einzelgenehmigung ) verfügen, ansonsten ist ein Gutachten nach § 21 StVZO notwendig
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur gem. § 23 StVZO, hierbei wird die Oldtimereigenschaft nach § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgestellt:
    Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
  • Ist die Anbringung von Normkennzeichenschildern (520 x 110 mm oder 340 x 200 mm) nicht möglich, Vorführung des Fahrzeugs, ggf. zusätzliches Gutachten über die vorhandene Kennzeichenfläche.

Ist die Oldtimereigenschaft noch nicht festgestellt, benötigen Sie für die Zulassung mit Beantragung eines Historienkennzeichens somit nachfolgend aufgezählte Unterlagen.

Das rote Oldtimer-Kennzeichen, auch als  "07'er- Kennzeichen" bekannt, wurde in erster Linie für Oldtimer-Sammler geschaffen. Aus diesem Grund können auf ein zugeteiltes Kennzeichen auch mehrere Fahrzeuge registriert werden. Dies entspricht einem Wechselkennzeichensystem, wie es aus anderen Ländern bekannt ist.

Die Fahrzeuge die mit diesem Kennzeichen bewegt werden, benötigen keine gültige Betriebserlaubnis, sie brauchen nicht regelmäßig zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung vorgefahren zu werden. Jedes Fahrzeug erhält einen eigenen besonderen (roten) Fahrzeugschein.

Mit Einführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist das rote Oldtimer-Kennzeichen von der bisherigen "Ausnahmeregelung" der 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO zu einer dauerhaften gesetzlichen Bestimmung angehoben worden. Seitdem müssen aber diese Fahrzeuge auch der neu eingeführten Begriffsbestimmung des § 2 FZV entsprechen: "Oldtimer sind Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen." Die Einhaltung dieser Kriterien ist durch das neu geschaffene Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) nachzuweisen. Bei Erstellung diese Gutachtens bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur, ist zumindest eine einmalige Hauptuntersuchung mit durchzuführen.

Der Inhaber des roten Kennzeichens ist persönlich für die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge verantwortlich, zudem teilt die Zulassungsbehörde diese Kennzeichenart nur zeitlich befristet zu, vor Ablauf ist ein Verlängerungsantrag notwendig.

Das rote Oldtimer-Kennzeichen wird zugeteilt für:

  • Prüfungsfahrten, dies sind Fahrten zur Durchführung der Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück.
  • Probefahrten, dies sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
  • Überführungsfahrten, dies sind Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
  • An- u. Abfahrten, sowie Teilnahme an Veranstaltungen, wenn die Veranstaltungen der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
  • Wartungsfahrten, dies sind Fahrten zum Zwecke der Wartung und der Reparatur des Fahrzeugs.

Fahrten zu anderen als den oben angegebenen Zwecken, sind Ordnungswidrigkeiten und können gleichzeitig Straftaten nach Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG) sein.

Der rote Fahrzeugschein ist vor Antritt der Fahrt vom Inhaber des roten Kennzeichens zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird bestätigt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist.

Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede einzelne Fahrt sind Aufzeichnungen zu führen; die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen am Wohnort/Betriebssitz des Fahrzeughalters zur Prüfung auszuhändigen.

Der Inhaber des roten Kennzeichens ist bei Benutzung des Kennzeichens für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs und dessen Betrieb verantwortlich.

Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergeben, sind zu beachten.

Der Verlust des Kennzeichens oder Scheines ist unverzüglich der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Bei Verlust des Kennzeichens ist dies auch einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bescheinigung darüber ist der Zulassungsbehörde mit vorzulegen.

Für die Beantragung eines Oldtimer-Kennzeichens benötigen Sie:

  • Formloser schriftlicher Antrag auf Zuteilung roter Kennzeichen mit Erklärung, dass mit dem Fahrzeug an Oldtimer-Veranstaltungen teilgenommen wird (falls vorhanden, Mitgliedsausweis eines Oldtimervereins)
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass, ggf. mit aktueller Meldebescheinigung
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten auch die Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 2 Monate gültig ist.
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, bei Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung beantragen; Verwendungszweck: Kfz-Zulassung, rotes Kennzeichen).
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf für rote Kennzeichen
  • Fahrzeugpapiere, für die ein roter Fahrzeugschein beantragt wird.
  • Kaufvertrag, sofern der Antragsteller nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.
  • Gutachten nach § 23 StVZO (Oldtimergutachten) für jedes Fahrzeug.

Hinweis: Für Jede Person holt die Zulassungsbehörde eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt ein (Punkteauskunft).

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf ein rotes Oldtimer-Kennzeichen nicht immer sofort bearbeitet werden können.

Rote Kennzeichen für Händler und Kfz-Werkstätten

Handelt es sich bei Ihrem Betrieb um eine Kraftfahrzeugwerkstätte, sind Sie ein Kraftfahrzeughändler oder auch ein Fahrzeughersteller bzw. Fahrzeugteilehersteller, so können Sie ein rotes Dauerkennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung beantragen.

Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wird aufgrund der Vorschriften des § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:

  • Prüfungsfahrten, dies sind Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück.
  • Probefahrten, dies sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
  • Überführungsfahrten, dies sind Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.

Fahrten zu anderen als den oben angegebenen Zwecken, sind Verstöße gegen die FZV und somit Ordnungswidrigkeiten. Sie können gleichzeitig Straftaten nach dem Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG) sein.

Rote Kennzeichen können von zuverlässigen ( polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ) Kfz-Herstellern, Kfz-Teileherstellern, Händlern oder Werkstätten beantragt werden.
 

Vor Antritt der Fahrt ist vom Inhaber des roten Kennzeichens im Fahrzeugscheinheft ein roter Fahrzeugschein auszufüllen und zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird bestätigt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede einzelne Fahrt sind Aufzeichnungen (Fahrtennachweise) zu führen; die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen am Wohnort/Betriebssitz des Kennzeicheninhabers zur Prüfung auszuhändigen oder auf Anforderung der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen.

Der Inhaber des roten Kennzeichens ist bei Benutzung des Kennzeichens für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs gem. § 30 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und dessen Betrieb gem. § 31 StVZO verantwortlich. Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergeben sind zu beachten.

Der Verlust des Kennzeichens oder des Scheinheftes ist unverzüglich der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Bei Verlust des Kennzeichens ist dies auch einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bescheinigung darüber ist der Zulassungsbehörde mit vorzulegen.

Erforderliche Antragsunterlagen für die Zuteilung roter Kennzeichen (06er) für Hersteller, Werkstätten und Händler:

  • formloser schriftlicher Antrag auf Zuteilung roter Kennzeichen mit Angabe des Grundes (z.B. Überführungsfahrten usw.)
  • Gewerbeanmeldung der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
  • bei im Handelsregister eingetragenen Firmen den vollständigen, aktuellen Registerauszug
  • Personalausweis oder Reisepass
    Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten benötigen einen gültigen Aufenthaltstitel, sowie eine Meldebescheinigung des aktuellen Wohnsitzes. EU-Bürger müssen ebenfalls ihren aktuellen Wohnsitz über die Vorlage einer Meldebescheinigung nachweisen.
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, bei Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung beantragen; Verwendungszweck: Kfz-Zulassung, rotes Kennzeichen)
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf für rote Kennzeichen.

Hinweis: Für Jede Person holt die Zulassungsbehörde eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt ein (Punkteauskunft).

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf ein rotes Kennzeichen nicht immer sofort bearbeitet werden können.

Das Kurzzeitkennzeichen gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie für Fahrten von Deutschland nach Österreich oder Italien. Vor einer Fahrt in andere EU-Staaten klären Sie bitte die Anerkennung des Kurzzeitkennzeichens mit den dortigen Behörden.

Die Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ist auf längstens fünf Tage ab Antragstellung begrenzt, eine Zuteilung in Zukunft nicht möglich.

Ein Kurzzeitkennzeichen kann abgemeldeten Fahrzeugen oder Kfz mit Saisonkennzeichen ausserhalb des Saisonzeitraums zugeteilt werden.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, dem Firmensitz bzw. nach dem Standort des Fahrzeuges. Kurzzeitkennzeichen dürfen keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen werden.

Sollten Sie für Ihr Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis oder keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung vorlegen können, und möchten trotzdem ein Kurzzeitkennzeichen beantragen, ist dies mit einer Beschränkung der Fahrten möglich:

  • Entspricht das Gebrauchtfahrzeug keinem genehmigten Typ oder ist keine Einzelgenehmigung erteilt, sind Fahrten zur nächstgelegenen Technischen Prüfstelle (TP) oder einem benannten technischen Dienst für Gesamtfahrzeuge der jeweiligen Fahrzeugklasse (TD) in unserem oder einem direkt angrenzenden Zulassungsbezirk möglich, um ein Gutachten zur Erteilung einer Betriebserlaubnis zu erlagen. Für das Erteilen der Betriebserlaubnis ist ein weiterer Besuch bei uns erforderlich. 
  •  Ohne gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung sind direkte Fahrten innerhalb unseres oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk zur nächstgelegenen Technischen Prüfstelle (TP) oder einer anerkannten Überwachungsorganisation (ÜO) möglich. Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, sind innerhalb der oben genannten Zulassungsbezirke auch Fahrten zur Werkstatt möglich. Dies gilt nicht für verkehrsunsichere Fahrzeuge. Bei erfolgreicher Untersuchung entfällt die räumliche Beschränkung.

Technische Prüfstellen (TP), anerkannte Überwachungsorganisationen (ÜO) und Technische Dienste (TD)

Zur Technischen Prüfstelle wurde in Bayern ausschließlich der TÜV-SÜD bestellt. Die TP ist befugt, Gutachten nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu erstellen. Sie begutachtet auch sonstige technische Änderungen an Fahrzeugen nach der StVZO.

Die Überwachungsorganisationen sind zuständig für die Durchführung der Hauptuntersuchung, der Sicherheitsprüfung oder auch von sonstigen Änderungsabnahmen. Zu den Überwachungsorganisationen zählen z.B. DEKRA, TÜV, GTÜ und KÜS.

Die meisten Überwachungsorganisationen unterhalten inzwischen auch benannte technische Dienste für Fahrzeugteile oder Gesamtfahrzeuge.

Für die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen benötigen Sie:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen ( eVB-Nummer).
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II, oder
  • Fahrzeugbrief (alt) mit Fahrzeugschein (alt)
  • Einen Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung und Betriebserlaubnis
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung, z.B. Kaufvertrag oder Rechnung im Original

Weitere Informationen finden Sie unter Wichtige Tipps vor dem Besuch und Hinweise für Firmen und Gewerbetreibende .

Soll ein Kraftfahrzeug mit eigener Triebkraft dauerhaft ins Ausland verbracht werden, sind Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Solche Kennzeichen werden nur zum Zwecke der Ausfuhr zugeteilt.

Das Ausfuhrkennzeichen wird entsprechend dem auf der Versicherungsbestätigung angegebenen Versicherungszeitraum, jedoch längstens für drei Monate zugeteilt.

Zum Ausfuhrkennzeichen kann zusätzlich für bestimmte Staaten ein sogenannter internationaler Fahrzeugschein ausgestellt werden.

Für die Beantragung von Ausfuhrkennzeichen benötigen Sie:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen (gelb) (früher Doppelkarte).
  • Bei erstmaliger Zulassung dieses Fahrzeugs:
    Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn vorhanden),
    EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder
    Datenbestätigung des Herstellers oder
    Einzelgenehmigung oder
    Gutachten nach § 21 StVZO zur Erteilung einer Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis besitzt.
  • Bei zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    Fahrzeugbrief (alt) mit Fahrzeugschein (alt) oder
    Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.
  • Bei zulassungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen (z.B. Leichtkrafträder):
    Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit
    Fahrzeugschein (alt) oder Zulassungsbescheinigung Teil I.
  • Bei zuvor im Ausland zugelassenen Fahrzeugen die vollständigen ausländischen Fahrzeugpapiere, mit den für eine reguläre Zulassung eines solchen Fahrzeugs notwendigen Unterlagen.
  • Kennzeichenschild(er), wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist.
  • Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer, oder
  • Steuerbescheid für Ausfuhrkennzeichen mit Einzahlquittung (vor der Zulassung über das Hauptzollamt München zu erledigen).
  • Vollmacht, wenn ein Beauftragter den Antrag stellt (auch Händler!).
  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung
  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister
  • Vorführung des Kraftfahrzeuges zur Identifizierung, wenn die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeugs ist oder wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde.
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