Landratsamt Fürstenfeldbruck
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Besondere Hinweise für Firmen und Gewerbetreibende

Hier erhalten Sie Informationen zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger auf Ihren Betrieb oder Ihre Firma:

Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung kennt nur drei Arten von Haltern: natürliche Personen, juristische Personen und Vereinigungen.

Als Einzelgewerbetreibender kann daher die Zulassung nur auf Ihren Namen erfolgen, bei Vorlage der Gewerbeanmeldung kann der Name Ihres Betriebs als Zusatzangabe unter der Rubrik Berufsbezeichnung mit aufgenommen werden.

Ähnlich verhält es sich mit im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleuten, durch Vorlage der Gewerbeanmeldung und dem aktuellen, vollständigen Handelsregisterauszug.

Eine GbR wird mit dem Namen eines von den anderen Gesellschaftern als verantwortlich bestimmten Gesellschafters mit dem Zusatz u.A. erfasst. Der Name der GbR sowie der ausdrückliche Hinweise auf das Vorliegen dieser Rechtsform wird gespeichert. Für die Zulassung auf eine GbR benötigen wir die Gewerbeanmeldungen aller Gesellschafter sowie das Einverständnis, bzw. den Antrag aller Gesellschafter bzgl. der Zulassung des Fahrzeuges.

Eine GmbH oder eine AG sind juristische Personen. Bei der Zulassung auf eine solche eigenständige Person ist folglich die Vorlage des aktuellen und vollständigen Handelsregisterauszuges sowie der Gewerbeanmeldung notwendig. Auf die Gewerbeanmeldung kann in der Regel nicht verzichtet werden, da aus dem Registerauszug die Anschrift der Firma nicht vollständig hervorgeht. In den Handelsregisterauszügen ist nur die Angabe des Firmensitz (Ort) zwingend vorgegeben, nicht die Straße mit Hausnummer.

Eine OHG oder KG ist zwar keine juristische Person, durch ihre Eintragungspflichten im Handelsregister und ihre besonderen handelsrechtlichen Ausgestaltungen werden diese aber wie juristische Personen behandelt ("an eine juristische Person angenäherte Rechtsform").

Achten Sie bitte bei Schachtelkonstellationen, z.B. GmbH & Co KG mit einer Verwaltungs-GmbH als Geschäftsführer, auf die Vollständigkeit aller Handelsregisterauszüge, sowie die korrekten Vertretungsregelungen.

Kommt ein Beauftragter zur Zulassungsbehörde, händigen Sie ihm bitte eine Vollmacht aus.

Andere Rechtsformen (z.B. Genossenschaften) und Freiberufler

Hat Ihr Betrieb, Ihre Firma eine andere Rechtsform, z.B. eine Genossenschaft oder ein Verein, sind die entsprechenden Dokumente vorzulegen.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Auszug aus dem Genossenschaftsregister
  • Auszug aus dem Partnerschaftsregister

Ist Ihr Beruf einer freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen, erfolgt die Zulassung auf Ihren Namen ggf. mit Erfassung Ihrer Tätigkeit unter Berufsbezeichnungen.

Soll in einem solchen Fall etwa bei einer Anwaltskanzlei oder einem Architekturbüro die Zulassung auf diese Gemeinschaft erfolgen, gelten die gleichen Erfassungsbestimmungen wie bei der Zulassung auf eine GbR . Besteht ein Eintrag im Partnerschaftsregister, ist ein Auszug sehr hilfreich.

Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an einen unserer Mitarbeiter in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Handelt es sich bei Ihrem Betrieb um eine Kraftfahrzeugwerkstätte, sind Sie ein Kraftfahrzeughändler oder auch ein Fahrzeughersteller bzw. Fahrzeugteilehersteller, so können Sie ein rotes Dauerkennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung beantragen.

Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung wird aufgrund der Vorschriften des § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zugeteilt für:

  • Prüfungsfahrten , dies sind Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück.
  • Probefahrten , dies sind Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs.
  • Überführungsfahrten , dies sind Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.

Fahrten zu anderen als den oben angegebenen Zwecken, sind Ordnungswidrigkeiten. Sie können gleichzeitig Vergehenstatbestände nach dem Kraftfahrzeug-Steuergesetz (KraftStG) sein.

Rote Kennzeichen können von zuverlässigen ( polizeiliches Führungszeugnis und Auskunft aus dem Verkehrszentralregister ) Kfz-Herstellern, Kfz-Teileherstellern, Händlern oder Werkstätten beantragt werden.

Vor Antritt der Fahrt ist vom Inhaber des roten Kennzeichens im Fahrzeugscheinheft ein roter Fahrzeugschein auszufüllen und zu unterschreiben. Mit dieser Unterschrift wird bestätigt, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede einzelne Fahrt sind Aufzeichnungen (Fahrtennachweise) zu führen; die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen am Wohnort/Betriebssitz des Kennzeicheninhabers zur Prüfung auszuhändigen oder auf Anforderung der zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen.

Der Inhaber des roten Kennzeichens ist bei Benutzung des Kennzeichens für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs und dessen Betrieb verantwortlich. Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, die sich aus anderen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergeben, sind zu beachten.

Der Verlust des Kennzeichens oder des Scheinheftes ist unverzüglich der Zulassungsbehörde anzuzeigen. Bei Verlust des Kennzeichens ist dies auch einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bescheinigung darüber ist der Zulassungsbehörde mit vorzulegen.

Erforderliche Antragsunterlagen für die Zuteilung roter Kennzeichen (06...) für Hersteller, Werkstätten und Händler:

  • formloser schriftlicher Antrag auf Zuteilung roter Kennzeichen mit Angabe des Grundes (z.B. Überführungsfahrten usw.)
  • Gewerbeanmeldung der zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
  • bei im Handelsregister eingetragenen Firmen den vollständigen, aktuellen Registerauszug
  • Personalausweis oder Reisepass
    Bei ausländischen Staatsangehörigen auch eine Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist und bei nicht EU-Bürgern die Aufenthaltserlaubnis.
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, bei Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung beantragen; Verwendungszweck: Kfz-Zulassung, rotes Kennzeichen)
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg, FAX: 0461/316-1650, Telefon: 0461/3160 oder auch übers Internet unter www.kba.de .
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf für rote Kennzeichen.

Bitte beachten Sie, dass Anträge auf ein rotes Kennzeichen nicht immer sofort bearbeitet werden können. Wir bitten Sie daher mit dem zuständigen Sachbearbeiter einen Termin zu vereinbaren. 

 Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Zulassungsbehörde Fürstenfeldbruck

Hat Ihr Betrieb oder Ihre Firma einen größeren Fahrzeugbestand (ca. 30 Fahrzeuge) oder ist im Laufe eines Jahres eine häufige Umwälzung Ihres Fuhrparks gegeben, so empfiehlt sich die Beantragung einer sogenannten Firmenakte.

Durch Vorlage aller erforderlichen Unterlagen wie Ausweise, Gewerbeanmeldung(en), Handelsregisterauszüge, Vollmachten, Generalvollmachten usw. entfällt bei zukünftigen Zulassungsvorgängen das Mitführen all dieser Dokumente. Es braucht sich dann lediglich der Beauftragte vor Ort auszuweisen.

Ein weiterer Vorteil ist die einmalige korrekte Erfassung Ihrer Firmendaten im EDV-System.

Für die Aktualisierung der Firmenakte ist jedoch die Firma selbst verantwortlich. Ändert sich etwa die Zeichnungsbefugnis, ist ein neuer Geschäftsführer hinzugekommen oder ist eine erteilte Generalvollmacht erloschen, so muss dies unaufgefordert mitgeteilt werden. Die Zulassungsbehörde kann nur auf die hinterlegten Informationen zurückgreifen und muss auf deren Aktualität vertrauen.

Für die Beantragung einer Firmenakte benötigen Sie:

·         Einen formlosen schriftlichen Antrag auf einem Ihrer Geschäftsbögen (Logo etc.)

·         Gewerbeanmeldung

·         Einen vollständigen Handelsregisterauszug

·         Vollständige Ausweiskopien aller zeichnungsberechtigten Personen   (Unterschriftsproben)

·         ggf. Bestellung von für Zulassungsvorgänge verantwortliche Person(en) Ihres Betriebes, ebenfalls mit Unterschriftsprobe(n) (Ausweiskopie) dieser Person(en)

·         ggf. Vollmachten oder Generalvollmachten für Beauftragte (z.B. Zulassungsdienste, Autohäuser usw.)

Nach positiver Prüfung Ihres Antrages wird Ihnen eine Firmennummer zugeteilt und die Firmenakte erstellt. Sie erhalten hierüber schriftliche Mitteilung.

Bei Zulassungsvorgängen hat sodann der oder die Beauftragte auf das Bestehen dieses Firmeneintrages hinzuweisen.Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an einen unserer Mitarbeiter in einem persönlichen Beratungsgespräch.  

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