Landratsamt Fürstenfeldbruck
Waffen und Sprengstoff
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Waffenrecht - Häufig gestellte Fragen

Umgang mit einer Waffe oder mit Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Umgang mit Waffen und Munition dürfen grundsätzlich nur Personen haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings lässt das Gesetz hiervon auch Ausnahmen zu.

So dürfen Jugendliche über 14 Jahre mit geprüften Reizstoffsprühgeräten umgehen. Ausnahmen bestehen bei Minderjährigen auch auf Schießstätten oder für Inhaber von Jugendjagdscheinen.

Wer eine Schusswaffe erwerben, besitzen oder führen will, benötigt eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist der Erwerb und Besitz für Volljährige erlaubnisfrei.

Waffenrechtliche Erlaubnisse sind grundsätzlich erforderlich für den Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und den Erwerb und Besitz von Munition. Waffenrechtliche Erlaubnisse sind z.B. Waffenbesitzkarten oder Waffenscheine.

Zuständig für den Vollzug des Waffenrechts sind im Freistaat Bayern die Landkreise und Kreisfreien Städte, so dass Sie sich mit der für Sie örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung in Verbindung setzen müssen.

Folgende allgemeine Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erfüllt sein:

a. Vollendung des 18. Lebensjahres

b. Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit

Um festzustellen, ob die erforderliche Zuverlässigkeit vorliegt, holt die Waffenbehörde eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle ein.

c. persönliche Eignung

Des Weiteren muss der Antragsteller persönlich geeignet sein. Gründe für das Nichtvorliegen der persönlichen Eignung können z.B. darin liegen, wenn eine Person geschäftsunfähig oder abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen entgegenstehen.

d. Nachweis eines Bedürfnisses

Ein Bedürfnis ist dann als gegeben anzusehen, wenn ein besonderes wirtschaftliches oder persönliches Interesse anzuerkennen ist, beispielsweise als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler.

e. Nachweis der erforderlichen Sachkunde

Der „Kleine Waffenschein“ wird benötigt, wenn eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe, die das PTB-Zeichen besitzt, geführt werden soll. „Führen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, das „Dabeihaben“ einer derartigen Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, des eigenen Geschäfts oder des eigenen Grundstücks. Generell verboten ist das Führen dieser Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Versammlungen, Sportveranstaltungen oder Jahrmärkten.

Dies bedeutet aber auch, dass der bloße Besitz einer solchen Waffe in der eigenen Wohnung nicht erlaubnispflichtig ist.

Ein Antrag auf Erteilung eines „Kleinen Waffenscheins“ ist bei der jeweils zuständigen Waffenbehörde zu stellen.

Voraussetzung für die Erteilung ist, dass Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und persönlich geeignet sind.

Hinzuweisen ist darauf, dass auch weiterhin das Schießen in der Öffentlichkeit, außer in Notwehrfällen, grundsätzlich verboten ist. Ausnahmen von diesem Verbot werden durch das Gesetz geregelt (z. B. im Rahmen der Mitwirkung bei Theateraufführungen, als Startzeichen oder zur Abgabe von Seenotsignalen).

Wenn Sie die Waffe in der Öffentlichkeit führen, müssen Sie den „Kleinen Waffenschein“ sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass dabei haben.

Derjenige, der ohne eine derartige Erlaubnis angetroffen wird, muss mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe rechnen. Des Weiteren droht die Einziehung der Waffe.

Pfefferspraygeräte fallen nur dann nicht unter das Waffengesetz, wenn sich aus der Beschreibung des Gerätes zweifelsfrei ergibt, dass sie ausschließlich zur Tierabwehr eingesetzt werden dürfen. Solche Geräte können weiterhin erworben, besessen und geführt werden.

Reizstoffsprühgeräte dürfen erworben, besessen und geführt werden, wenn sie zum Nachweis der erforderlichen gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen. Allerdings dürfen erst Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, mit diesen Geräten Umgang haben.

Hierfür benötigen Sie weiterhin eine „normale“ Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein.

Nein, außerhalb des befriedeten Besitztums benötigen Sie eine gesonderte Schießerlaubnis. Innerhalb des befriedeten Besitztums kann mit Schreckschusswaffen, die mit dem PTB-Zeichen gekennzeichnet sind, geschossen werden, wenn:

  • Der Hausrechtsinhaber selbst schießt oder dessen Zustimmung vorliegt
  • Den Geschossen nicht mehr als 7,5 Joule Bewegungsenergie erteilt wird
  • oder die Waffen nach § 7 Beschussgesetz zugelassen sind und die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Bei Waffen, die mit einen „F“ im Fünfeck gekennzeichnet sind, gelten erleichterte Erwerbs- und Besitzbestimmungen.

Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung (CO 2-Waffen) finden, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das oben genannte Kennzeichen haben, können durch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei erworben und besessen werden.

Ebenfalls ist der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung (CO 2-Waffen) finden, die vor dem 01.01.1970 in die Bundesrepublik Deutschland bzw. vor dem 02.04.1991 des im Einigungsvertrag genannten Gebietes in den Handel gebracht wurden, erlaubnisfrei.

Allein für den Besitz des Luftgewehrs, das die zuvor genannten Voraussetzungen hat, ist also keine weitere waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich.

Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit (d.h. außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstückes) wird ein Waffenschein benötigt.

Ehemals scharfe Kurz- oder Langwaffen, die in eine Druckluftwaffe umgebaut und hierzu mit einer Luftdruckenergiepatrone (LEP) ausgerüstet wurden, werden wie die ursprünglichen Schusswaffen behandelt und sind erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Waffen müssen bei der Waffenbehörde eine Erlaubnis beantragen und brauchen nach den allgemeinen waffenrechtlichen Regeln ein Bedürfnis.

Grundsätzlich darf nur auf Schießstätten geschossen werden. Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen nur zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

Grundsätzlich ist der Umgang mit Elektroimpulsgeräten ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit gem. § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 verboten.

Allerdings sind durch das Bundeskriminalamt am 17. März 2006 durch Allgemeinverfügung Ausnahmegenehmigungen gem. § 40 Abs. 4 WaffG hinsichtlich des Umgangs mit den oben genannten Gegenständen erlassen worden.

Hiernach dürfen Privatpersonen Elektroimpulsgeräte, die sie berechtigt besitzen, behalten. Auch können für die Dauer der Ausnahmegenehmigung diese Geräte weiterhin erworben und geführt werden.

Derjenige, der eine Waffe führt, muss einen Personalausweis oder Pass und wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein mit sich führen (§ 38 WaffG).

Beim Führen einer Hieb- und Stoßwaffe ist ebenfalls Personalausweis oder Pass mit sich zu führen.

Verstöße gegen die Ausweispflicht werden als Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG geahndet.

Jeder, der Waffen und/oder Munition besitzt, ist dafür verantwortlich, dass diese sicher aufbewahrt werden. Dies bedeutet, dass er Vorkehrungen zu treffen hat, um das Abhandenkommen oder das unbefugte Ansichnehmen dieser Gegenstände von Dritten zu verhindern. Diese Grundsätze gelten für alle Waffen, also beispielweise auch für die Besitzer von Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal- , Hieb- und Stoßwaffen.

Konkret werden die Voraussetzungen der Aufbewahrung im § 36 WaffG i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV geregelt.
Näheres können Sie der Broschüre "Sicheres Aufbewahren von Waffen und Munition" des Bayerischen Landeskriminalamtes entnehmen. Sie kann über den Reiter "Downloads" heruntergeladen werden.

Im Erbfall müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist entweder

  • die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder
  • die Eintragung in die bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte bzw. einen Nachtrag in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte beantragen.

Erben brauchen kein eigenes Bedürfnis nachzuweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder -händler durch ein Blockiersystem, das in den Lauf eingebracht wird, unbenutzbar machen lassen. Solange es für eine Erbwaffe noch kein Blockiersystem gibt, lässt die Waffenbehörde auf Antrag vorerst eine Ausnahme zu.

Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien.

Die Regeln zur Blockierpflicht finden nur auf Erbfälle Anwendung, die ab dem 1. April 2008 eintreten.

„Gelbe Waffenbesitzkarten“ werden nur an Mitglieder von anerkannten Schießsportverbänden ausgegeben.

Nein. Die bisher erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse gelten nur in dem bisherigen Umfang weiter (unbefristete Erlaubnis zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm). Für die oben genannten Waffen bedarf es einer neuen Erlaubnis.

Armbrüste unterliegen den Vorschriften des Waffengesetzes. Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei.

§ 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 verbietet den Umgang, d.h. insbesondere den Erwerb, Besitz und das Führen von bestimmten Waffen.

Verboten sind demnach beispielsweise:

Vorderschaftsrepetierflinten mit Pistolengriff („Pump-Gun“) und ab 1. Oktober 2008 auch Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen an Stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt.

Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,

Wurfsterne, d. h. sternförmige Schreiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen,

Präzisionsschleudern,

Gegenstände die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z.B. Nun-Chakus, unabhängig von der jeweiligen Materialbeschaffenheit und Konstruktion der Geräte, oder sonstige Würgehölzer),

Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B.: Stockdegen oder Gürtelschnallmesser).

Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. Air-Taser)

Wer trotz des Umgangsverbotes mit derartigen Waffen angetroffen wird, macht sich strafbar.

Verboten ist der Umgang mit Faust-, Fall- und Butterflymesser. Auch diesbezüglich gilt, dass sich diejenige Person, die Umgang mit diesen Waffen hat, strafbar macht.

Springmesser sind ebenfalls verboten, es sei denn, dass die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

  • höchstens 8,5 cm lang und
  • nicht zweiseitig geschliffen ist. 

Wer eine verbotene Waffe findet, muss diesen Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Behörde (d. h. Waffenbehörde oder in Eilfällen jede Polizeidienststelle) anzeigen. Die zuständige Behörde kann dann Anordnungen treffen, wie weiter zu verfahren ist. So kann sie z. B. die Sicherstellung oder die Unbrauchbarmachung anordnen.

In jedem Fall sollten Sie die Waffe nicht einfach mitnehmen und in Ihrer Wohnung aufbewahren. Je nach Art der Waffe ist der unerlaubte Besitz von Waffen mit Freiheitsstrafe bedroht.

Der Europäische Feuerwaffenpass wird benötigt, wenn Sie beabsichtigen, mit Schusswaffen oder Munition in einen oder durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu reisen. Gegenüber den Behörden des anderen Mitgliedstaates dient der Europäische Feuerwaffenpass als Legitimationspapier für die von Ihnen mitgeführten Schusswaffen und Munition.

Ausgestellt wird dieses Dokument von der für Sie zuständigen Waffenbehörde. Eingetragen werden hierbei die Waffen, für die Sie waffenrechtlich legitimiert sind.

Zu beachten ist, dass bei einigen Mitgliedsländern vor der Einreise die Zustimmung zur Waffeneinfuhr einzuholen ist. Erleichterungen bestehen teilweise für Jäger und Sportschützen.

Nähere Auskünfte hierzu werden durch die jeweiligen diplomatischen Vertretungen der Mitgliedsländer erteilt.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Europäische Feuerwaffenpass nicht die im Bundesgebiet waffenrechtlich erforderlichen Erlaubnisse ersetzt.

Es ist zunächst danach zu unterscheiden, ob Sie die Schusswaffe oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland nach Deutschland verbringen wollen.

Die Einfuhr von genehmigungspflichtigen Waffen und Munition aus einem Drittland ist erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 1 WaffG). Diese Erlaubnis (Erlaubnisschein) wird durch die für Sie örtlich zuständige Waffenbehörde erteilt. Der Erlaubnisschein ist beim Verbringen mitzuführen (§ 38 Nr. 1 b) WaffG).

Voraussetzung für die Erteilung des Erlaubnisscheins ist, dass der Empfänger eine für den Erwerb und Besitz berechtigte Person ist sowie die Gewährleistung des sicheren Transportes durch eine zum Erwerb und Besitz waffenrechtlich legitimierte Person (§ 29 Abs. 1 WaffG). Vorgelegt müssen also die entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis sowie der Nachweis des ordnungsgemäßen Transportes.

Sollten Sie beabsichtigen, erlaubnispflichtige Waffen aus einem Mitgliedstaat der EU nach Deutschland zu verbringen, benötigen Sie ebenfalls einen entsprechenden Erlaubnisschein (§ 29 Abs. 2 WaffG). Der Inhalt ergibt sich aus § 29 Abs. 2 Nr. 1-4 AWaffV.

Allerdings wird der (deutsche) Erlaubnisschein erst nach Vorliegen der Erlaubnis des Mitgliedstaates zum Verbringen der genehmigungspflichtigen Waffe oder Munition erteilt (§ 29 Abs. 2 WaffG).

Auch hier ist danach zu unterscheiden, ob Sie Waffen in ein Drittland oder einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen.

Die Mitnahme in einen Drittstaat ist nach deutschem Recht (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 8 WaffG) erlaubnisfrei. Möglicherweise existieren aber in dem jeweiligen Zielland entsprechende Einfuhrbestimmungen. Es ist daher zu empfehlen, sich hiernach rechtzeitig vor Antritt der Reise zu erkundigen.

Auch für die Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist nach deutschem Waffenrecht keine Erlaubnis erforderlich. Allerdings wird für die Mitnahme in den jeweiligen Mitgliedstaat der Europäische Feuerwaffenpass benötigt. Des Weiteren muss die Genehmigung des besuchten Mitgliedstaates vorhanden sein, die die Mitnahme der Schusswaffen oder Munition in den entsprechenden Staat erlaubt.

Erleichterungen gibt es für Sportschützen und Jäger.

Allerdings ist insgesamt zur Vermeidung von Überraschungen anzuraten, sich zur Klärung der Rechtslage rechtzeitig mit den Bestimmungen des jeweiligen Ziellandes vertraut zu machen.

Einen Waffenschein benötigt man zum Führen einer Waffe. Diese Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn neben den üblichen Voraussetzungen für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen - wie z. B. Zuverlässigkeit - durch den Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist und der Erwerb einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefahr zu mindern. Führen darf er diese Waffe nur, wenn er glaubhaft macht, dass die eben genannten Voraussetzungen auch außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums vorliegen.

Daher hat z. B. auch nicht jeder Privatdetektiv, wie es im Fernsehen oft dargestellt wird, einen Waffenschein. Auch hier gilt, dass er ein entsprechendes Bedürfnis hierfür geltend machen muss.

Auch Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten bekommen nur unter bestimmten Voraussetzungen die Berechtigung zum Führen von Waffen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Person oder ein Objekt besonders gefährdet ist.

Ein Waffenschein wird auf höchstens drei Jahre für bestimmte Schusswaffen erteilt. Er kann zweimal um höchstens drei Jahre verlängert werden. Sein Geltungsbereich ist von der Waffenbehörde auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken. Nur in Ausnahmefällen kann von diesen Regeln abgewichen werden.

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