Landratsamt Fürstenfeldbruck
Straßenverkehr
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Schwertransporte

Fahrten mit Übermaßen (Fahrzeuge oder Ladung) sowie Gefahrguttransporte benötigen eine besondere Erlaubnis. 

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die zulässigen Grenzen der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) überschreiten (z.B. Mähdrescher, Autokran, Turmdrehkran, überbreiter Faschingswagen) und/oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist (z.B. Gabelstapler, Schaufellader), bedürfen zunächst einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die besondere Technik des Fahrzeugs.

Ob Ihr Fahrzeug die zulässigen Grenzen überschreitet, kann der TÜV feststellen.

Die entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist bei der jeweiligen Bezirksregierung (für unseren Bereich ist dies die Regierung der Oberpfalz, Tel: 0941/5680-0) unter Vorlage eines TÜV-Gutachtens zu beantragen und der Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt oder der Großen Kreisstadt vorzulegen.

Zusätzlich benötigen Sie für Fahrten mit diesen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen eine Erlaubnis gem. § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) von der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde. Das dazu gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular (s. Downloads), können Sie bei d e r  Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt Fürstenfeldbruck bzw. Große Kreisstadt Fürstenfeldbruck oder Germering) per Post, Fax oder persönlich einreichen, in deren Bezirk Sie Ihren Betriebssitz haben oder in deren Bezirk die Fahrt beginnt.

Aufgrund Ihrer Angaben im Antrag (Fahrtweg, technische Daten der Fahrzeuge etc.) wird der von Ihnen angegebene Fahrtweg mit den Transportabmessungen auf die Befahrbarkeit überprüft und die Erlaubnis mit den notwendigen Auflagen als Einzelerlaubnis oder Dauererlaubnis bis zu drei Jahren erteilt. Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel bis zu zwei Wochen - je nach Aufwand der Fahrtwegprüfungen, statischen Nachrechnungen der Brückenbauwerke und erforderlichen Auflagen zum Schutz der Brückenbauwerke und anderer Verkehrsteilnehmer.

Sollten Sie Ladungen (z.B. Container) transportieren wollen, die über das Fahrzeug seitlich oder hinten hinausragen (ab bestimmten Maßen) und/oder eine Gesamthöhe von 4,00 m mit Fahrzeug überschreiten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung gem. § 22 i. V. m. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO).

Für die Antragstellung verwenden Sie bitte das gleiche Formular wie unter Punkt 1 genannt, lediglich die Angaben über Achslasten und -abstände sowie Bereifung entfallen. Auch hier geben Sie bitte im Antrag die geplante Fahrtstrecke so genau wie möglich an, die dann auf ihre Befahrbarkeit geprüft und genehmigt wird.

Grundsätzlich sind gem. § 7 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) gefährliche Güter auf den Bundesautobahnen zu befördern.

Transporte mit besonders gefährlichen Gütern benötigen außerhalb von Autobahnen (Weg zum Be- oder Entladeort) eine Fahrwegbestimmung von der Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt oder Große Kreisstadt). Welche Gefahrgüter als besonders gefährlich gelten, muss der Hersteller wissen.

Ggfs. können Sie sich bei der IHK (Industrie- und Handelskammer München), dem Gewerbeaufsichtsamt München oder dem TÜV-Süd in München bei dem jeweiligen Gefahrgutsachbearbeiter erkundigen.

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