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Neue inzidenzabhängige Regelungen für den Landkreis nach Änderung der 13. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)

23.08.2021

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Fürstenfeldbruck hat am vergangenen Freitag, den 20.08.2021 an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 35 überschritten. Auf Grund dieser Überschreitungen und der daraus folgenden Bekanntmachung des Überschreitens durch das Landratsamt vom 20.08.2021 gelten im Landkreis Fürstenfeldbruck seit dem 22.08.2021 diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV, die an die Voraussetzung geknüpft sind, dass die 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50 liegt.

Die Bayerische Staatsregierung hat zwischenzeitlich weitreichende Änderungen der 13. BayIfSMV umgesetzt, die heute, Montag den 23.08.2021 in Kraft getreten sind. Diese neuen Regelungen betreffen gerade auch den im Landkreis Fürstenfeldbruck seit dem 22.08.2021 (vgl. Bekanntmachung vom 20.08.2021) geltenden Inzidenzbereich von zwischen 35 und 50.

Auf die folgenden neuen,inzidenzabhängigen Regelungen vom 20.08.2021 wird daher besonders hingewiesen (Details sowie weitere Regelungen finden sich in der 13. BayIfSMV):

Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern - § 7 Abs. 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV

Teilnehmer öffentlicher und privater Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen über einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV verfügen.

Krankenhäuser, Heime - § 11 Abs. 2 Satz 2 der 12. BayIfSMV

Beim Besuch von Patienten von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG) darf Besuchern der Zutritt nur gewährt werden, wenn sie vor Ort einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen. Bei allen weiteren in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2-5 der 13. BayIfSMV aufgeführten Einrichtungen bleibt es bei der bisherigen, inzidenzunabhängigen Testpflicht.

Sport - § 12 der 13. BayIfSMV

•    Sport in geschlossenen Räumen ist nur mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV erlaubt, unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis erlaubt.
•    Besucher von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.
•    Große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind wieder zulässig; es gelten die Vorgaben des § 12 Abs. 3 der 13. BayIfSMV.

Freizeiteinrichtungen - § 13 der 13. BayIfSMV

•    Bei Flusskreuzfahrten bedürfen die Passagiere bei der Einschiffung, wenn diese in Bayern erfolgt, und am Tag eines Landgangs jeweils eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV.

•    In Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichsbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen müssen Besucher für Angebote in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe - § 14 Abs. 2 Satz 4 der 13. BayIfSMV

Kunden von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, haben in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorzulegen.

Gastronomie - § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV

Gäste gastronomischer Angebote bedürfen in geschlossenen Räumen eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV. Dies gilt nicht für nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen.

Beherbergung - § 16 Nr. 1 der 13. BayIfSMV

Gäste in Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen und entgeltlichen Unterkünften bedürfen bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden eines Testnachweises nach § 4 der 13. BayIfSMV.


Präsenzveranstaltungen an Hochschulen - § 23 Nr. 3 der 13. BayIfSMV

Die Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen an Hochschulen müssen zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 der 13. BayIfSMV erbringen; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 13. BayIfSMV entsprechend.


Kulturelle Veranstaltungen - § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der 13. BayIfSMV

•    Besucher kultureller Veranstaltungen in Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten müssen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV vorlegen.

•    Kulturelle Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind wieder zulässig; es gelten die Vorgaben des § 25 Abs. 1 S. 3 der 13. BayIfSMV.


Hinweis:

Zulässig sind sowohl Schnelltests, als auch PCR-Tests. Schnelltests dürfen vor höchstens 24 Stunden, PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweis sind gem. § 4 Nr. 2 der 13. BayIfSMV

•    asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises oder Genesenennachweises sind (asymptomatische Geimpfte und Genesene),
•    Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie
•    Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen Die Glaubhaftmachung des Schulbesuchs über Schülerausweis, Schulbesuchsbestätigung, … ist dazu ausreichend. Die Ausnahme für Schülerinnen und Schüler gilt auch in den Ferien

 

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