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Europawahl 2024

Am Sonntag, 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die nächste Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments statt (= Europawahl). Von insgesamt 720 Sitzen verteilt auf die 27 EU-Mitgliedsstaaten sind für Abgeordnete aus Deutschland 96 Sitze vorgesehen.

 

Kreiswahlleitung für den Landkreis Fürstenfeldbruck

Kreiswahlleitung für den Landkreis Fürstenfeldbruck:

KreiswahlleiterStellvertreterin des
Kreiswahlleiters

Herr Robert Drexl

Münchner Str. 34

82256 Fürstenfeldbruck


Tel.:  08141/519 368

Fax: 08141/519 775

E-Mail: wahlen@lra-ffb.de

Frau Ursula Kindler

Münchner Str. 34

82256 Fürstenfeldbruck


Tel.:  08141/519 502

Fax: 08141/519 775

E-Mail: wahlen@lra-ffb.de

 

Informationen der Kreiswahlleitung zur Europawahl 2024

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die im Europäischen

Parlament 96 Abgeordnete stellt. Für die Stimmabgabe wird das Wahlgebiet in

Wahlbezirke eingeteilt. Ein Wahlbezirk ist bei der Europawahl die organisatorisch kleinste Einheit der Wählererfassung und der Stimmabgabe.

Jede Gemeindebehörde bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.

Wahlberechtigt für die Europawahl sind die Staatsangehörigen aller EU-Mitglieds-staaten, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat leben und
  • nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Zudem sind in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen sogenannte (nicht in Deutschland gemeldete) Auslandsdeutschen wahlberechtigt.

Voraussetzung für die aktive Teilnahme an der Europawahl ist, dass die wählende Person in ein Wählerverzeichnis ihrer Gemeindebehörde eingetragen ist.

Im Landkreis Fürstenfeldbruck werden insgesamt 124 Wahlbezirke (= Wahllokale) eingerichtet; hinzu kommen 110 Briefwahlvorstände für die Auswertungen der Wahlbriefe.

Jeder Wahlvorstand/Briefwahlvorstand besteht aus 5 bis 9 Personen. Es sind also im Landkreis Fürstenfeldbruck zwischen 1170 bis ca. 2106 Personen als „Wahlhelfer“ im Einsatz. Dazu kommen noch – je nach Größe der Kommunen – die Mitarbeiter der Verwaltungen.

Als „Besonderheit“ sind die Auswahlbezirke für die sog. Repräsentative Wahlstatistik in Germering (Briefwahlbezirk 21) und Gröbenzell (Briefwahlbezirk 21) zu sehen.

Hier werden markierte Stimmzettel an die Wählerinnen und Wähler ausgegeben. Diese Stimmzettel sind mit den Buchstaben A bis M bedruckt, wobei jeder Buchstabe für eine bestimmte Personen- und Altersgruppe steht. Stimmzettel mit „A“-Markierungen erhalten z.B. alle männlichen Wähler die zwischen 2000 und 2008 geboren sind; die Markierung „M“ steht für Frauen, die 1954 oder früher geboren sind. Die Stimmzettel enthalten keine personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum. Eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ist ausgeschlossen, da bei der Ergebnisermittlung und Wahlauswertung keinerlei Anhaltspunkte für die Stimmabgabe einer Einzelperson gewonnen werden können. Die markierten Stimmzettel werden genauso behandelt wie „normale“ Stimmzettel.

Nach Ergebnisermittlung, Wahlauswertung und Wahlprüfung werden die gekennzeichneten Wahlstatistik-Stimmzettel dem Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zugeführt, die sie dann statistisch auswerten.

Zweck dieser Repräsentativstatistik ist, festzustellen, ob Männer oder Frauen die eine oder andere Partei häufiger wählen, von welchen Altersgruppen die einzelnen Parteien bevorzugt werden und ob jüngere oder ältere Staatsbürger stärker vom Wahlrecht Gebrauch machen. Das Ergebnis soll einen verlässlichen Einblick in die Zusammensetzung der Wahlberechtigten und der Wählerschaft der Parteien geben. Bei der Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik bleibt das Wahlgeheimnis streng gewahrt.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Alle Gemeindebehörden legen sog. Wählerverzeichnisse an, also Verzeichnisse der wahlberechtigten Personen in der jeweiligen Gemeinde. Stichtag für das Anlegen der Wählerverzeichnisse ist der 28. April 2024. Die Personen, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und im Melderegister entsprechend eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Im Zeitraum vom 20.05. bis 24.05.2024 besteht die Möglichkeit, die Wählerverzeichnisse einzusehen. Jede wahlberechtigte Person kann während dieses Zeitraumes in ihrer Gemeindebehörde die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung von seiner Gemeindebehörde erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Gemeindebehörde (Wahlamt) Kontakt aufzunehmen. Die Wahlbenachrichtigung informiert, dass die Europawahl am Sonntag, 09. Juni 2024 stattfindet und wo sich das jeweils zutreffende Wahllokal befindet. Die Wahlbenachrichtigung soll neben einem Ausweisdokument zur Stimmabgabe ins Wahllokal mitgebracht werden. Außerdem dient die Wahlbenachrichtigung auch für die Beantragung von Briefwahlunterlagen; hierzu ist ein Wahlscheinantragsformular aufgedruckt.

Ein Wahlschein eröffnet der wahlberechtigten Person die Möglichkeit, in einem beliebigen Wahllokal des Landkreises ihre Stimme abzugeben oder an der Briefwahl teilzunehmen. Sie kann außer mit der Wahlbenachrichtigung auch per Telefax, E-Mail oder Internet oder aber auch persönlich bei der zuständigen Gemeindebehörde (Wahlamt) beantragt werden. Es müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift angegeben sein. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Für die Beantragung des Wahlscheins müssen keine Gründe angegeben werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein Wahlschein sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung bzw. bei Bedarf auch schon vorher beantragt werden.

Wahlscheine können bis 07.06.2024, 18.00 Uhr bei der jeweiligen Gemeindebehörde (Wahlamt) beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist eine Antragstellung bis 15.00 Uhr des Wahltages möglich.

Alle Wählerinnen und Wähler erhalten für die Europawahl je einen Stimmzettel.

In Bayern kann man sich bei der Stimmabgabe unter 34 Wahlvorschlägen entscheiden. Jeder Wähler hat nur eine Stimme.

Bei jedem Stimmzettel ist die rechte oberen Ecke als Kennzeichnung für Blinden-schablonen abgeschnitten. Die Größe der abgeschnittenen Ecke orientiert sich daran, dass blinde und sehbehinderte Menschen diese ausreichend ertasten können.

 

Ein Stimmzettel-Muster kann hier aufgerufen werden. Zusätzliche Informationen des Landeswahlleiters zum Stimmzettel finden Sie hier.

Jede wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Gründe dafür müssen bei der Antragstellung nicht angegeben werden. Die ausstellende Gemeindebehörde übersendet auf ihre Kosten die Briefwahlunterlagen an die antragstellende Person oder lässt sie durch einen Boten überbringen. Die wahlberechtigte Person kann die Unterlagen aber auch persönlich abholen. An einen anderen als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn sie durch eine schriftliche Vollmacht nachweist, zur Entgegennahme berechtigt zu sein.

Die antragstellende Person erhält folgende Unterlagen:

• einen auf ihren Namen ausgestellten Wahlschein für die Europawahl,

• einen amtlichen weißen Stimmzettel,

• einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,

• einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und

• ein Merkblatt.

Auf dem Merkblatt sind die einzelnen Schritte der Briefwahl ausführlich dargestellt.

Von größter Wichtigkeit ist, dass die wählende Person ihren Wahlbrief rechtzeitig zur Post bringt oder bei der jeweiligen Gemeindebehörde abgibt. Die Postlaufzeiten liegen im Risikobereich der wählenden Person. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18:00 Uhr der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18:00 Uhr die Wahlzeit abgelaufen ist und die Auszählung beginnt. Später eingehende Wahlbriefe sind ungültig.

Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei ihrer Gemeindebehörde abholen, können auch sofort an Ort und Stelle brieflich wählen.

Die Wahllokale haben am Wahltag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

Jede wählende Person erhält im Wahllokal oder für die Briefwahl einen Stimmzettel und darf darauf nur eine Stimme vergeben.

Nach Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr zählen die Wahlvorstände der Gemeinden für ihre Wahlbezirke die Stimmen aus und übersenden das vorläufig ermittelte Ergebnis in Form der „Schnellmeldung“ an die Gemeinden. Diese melden das zusammengefasste vorläufige Gemeindeergebnis an den Kreiswahlleiter im Landratsamt. Dieser übermittelt das summierte Ergebnis für den Landkreis unmittelbar an den Landeswahlleiter.

 

Muster-Stimmzettel für die Europawahl

Ein Stimmzettel-Muster kann hier aufgerufen werden.

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