Landratsamt Fürstenfeldbruck
Allgemeines Staatsangehörigkeitsrecht
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Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft und Beibehaltungsgenehmigung

Erwirbt eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger auf ihren oder seinen Antrag hin eine andere Staatsangehörigkeit als die eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz, geht die deutsche Staatangehörigkeit kraft Gesetz verloren. Der Verlust tritt nicht ein, wenn vor Annahme der fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Ob dies möglich ist, entscheidet die Regierung von Oberbayern nach Vorprüfung durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Bei Wohnsitz des Antragstellers oder der Antragstellerin im Ausland ist der Antrag über die zuständige Auslandsvertretung an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob der Staat, dessen Staatsangehörigkeit beantragt wird, ebenfalls Mehrstaatigkeit hinnimmt, ob durch die Erteilung erhebliche Nachteile vermieden oder beseitigt werden und ob ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung besteht. Die Bearbeitungsgebühr wird von der Regierung von Oberbayern erhoben.
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