Landratsamt Fürstenfeldbruck
Gewerbeausübung
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Anzeigepflichten

Die Anzeigepflicht bezieht sich auf die Errichtung von Hauptniederlassungen, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen. Für Ihre Anzeige ist die Gemeinde, Stadt oder VG zuständig, in deren Gebiet Sie Ihren gewerblichen Betriebsitz haben (möchten).

Eine Anmeldung müssen Sie immer gleichzeitig mit Beginn Ihres Gewerbes tätigen.

Einer Ummeldung müssen Sie dann nachkommen, wenn Sie entweder innerhalb der gleichen Gemeinde Ihren Betriebssitz verlegen oder Ihre gewerblichen Tätigkeiten ändern (verringern bzw. erweitern).

Das Gewerbe muss abgemeldet werden, wenn Sie entweder kein Gewerbe mehr ausüben oder Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen.

Bereits das fahrlässige Unterlassen einer notwendigen Gewerbeanzeige erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen im erheblichen Umfang ohne Gewerbeanmeldung stellt darüber hinaus den Tatbestand der Schwarzarbeit i.S.d. Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung dar.

Für die Ausübung einiger Gewerbe (z.B. Gaststätten, Spielhallen etc.) sind Erlaubnisse oder die Erfüllung von Zugangsvoraussetzungen zwingend erforderlich. Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein.

 

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