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Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können nur erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Davon wird in d. R. bei öffentlich bestellten und vereidigten oder den zertifizierten Sachverständigen und Behörden ausgegangen, soweit sie mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind.
Der Antrag ist schriftlich mit dem Nachweis der Berechtigung (Zertifizierung durch eine nach dem Akkreditierungsstellengesetz akkreditierte Stelle nach DIN EN ISO/IEC 17024) einzureichen.