Landratsamt Fürstenfeldbruck
Schulen
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Schulpflicht

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck ist für die Ahndung von Schulpflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck zuständig.

Die Schulpflicht ist in Bayern im Art. 35 ff Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesentypo3/#_ftn1 (BayEUG) gesetzlich geregelt. Eine Verletzung der Schulpflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Gemäß Art. 119 BayEUG kann ein Bußgeldverfahren gegen die Schulpflichtige oder den Schulpflichtigen (wenn sie oder er das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat), gegen die jeweiligen Erziehungsberechtigten, oder die Verantwortlichen des Ausbildungsbetriebs durchgeführt werden.

Schulzwang kann gemäß Art. 118 BayEUG gegenüber der oder dem Schulpflichtigen ausgeübt werden. Dabei wird die Schulpflichtige oder der Schulpflichtige zwangsweise in die Schule gebracht. Die Mitarbeiter des Landratsamtes erhalten hier Unterstützung durch die Polizei.

Bezahlt die oder der Schulpflichtige das Bußgeld nicht, kann das Landratsamt beim Amtsgericht die Anordnung sozialer Dienste beantragen.

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