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Ehrenamtliche Verwaltungsrichter
Die Wahlen für die nächste Amtsperiode (01.04.2025 - 31.03.2030)
der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Bayerische Verwaltungsgericht finden 2024 statt.
Gerne können Sie sich unverbindlich für dieses Ehrenamt vormerken lassen.
Hier ein paar allgemeine Informationen: Ehrenamtliche Richter wirken im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mit und üben während der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung das Richteramt in gleichem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Die Hauptaufgabe der Verwaltungsgerichte besteht darin, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu kontrollieren, durch die Rechte des Bürgers betroffen sind. Über juristische Fachkenntnisse müssen ehrenamtliche Richter bei den Beratungen mit den Berufsrichtern nicht verfügen. Hingegen verlangt dieses Ehrenamt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Aus den Vorschlagslisten, die in 2024 von den zum Gerichtsbezirk gehörenden Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt werden, wählt ein Wahlausschuss beim Verwaltungsgericht die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern.
I. Persönliche Voraussetzungen:
1. | Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. |
2. | Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben (der Gerichtsbezirk entspricht hier dem Regierungsbezirk Oberbayern). |
Bitte beachten: Beim Landratsamt Fürstenfeldbruck können sich nur Personen bewerben, die ihren Wohnsitz im Landkreis Fürstenfeldbruck haben. |
II. Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen:
1. | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, |
2. | Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, |
3. | Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. |
III. Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden:
1. | Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, |
2. | Richter, |
3. | Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, |
4. | Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, |
5. | Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
IV. Zum Amt des ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer
1. | in Vermögensverfall geraten ist, |
2. | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder |
3. | wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. |
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