Landratsamt Fürstenfeldbruck
Räumliche Planung und Entwicklung
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Bauleitplanung

Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, stellen die Kommunen Bauleitpläne auf, mit denen sie die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken steuern kann. Dabei sollen die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang gebracht sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Die städtebauliche Entwicklung soll vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Dafür stehen der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan zur Verfügung. Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung (überörtliche Planung) anzupassen.


Flächennutzungspläne werden von den Kommunen in der Regel für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren als vorbereitende Planung für das gesamte Gemeindegebiet unter Berücksichtigung der überörtlichen Planungen aufgestellt.

Sie stellen die Art der Bodennutzung dar, die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergibt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des  BayernPortal


Die Kommunen stellen Bebauungspläne auf, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu steuern.

Bebauungspläne werden aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und enthalten verbindliche Festlegungen, die z.B. bestimmen, wie die jeweiligen Grundstücke bebaut werden können.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BayernPortal


Die Kommunen können durch Satzung den Innenbereich festlegen oder im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen die Errichtung vor allem von Wohngebäuden erleichtern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BayernPortal (Innenbereichssatzung) bzw. BayernPortal (Außenbereichssatzung)

Das Landratsamt hat dabei folgende Aufgaben:

  • Stellungnahmen zu Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie Innen- und Außenbereichssatzungen im Rahmen der frühzeitigen bzw. förmlichen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
  • Genehmigung von Flächennutzungs- und bestimmten Bebauungsplänen
  • Stellungnahmen im Rahmen des besonderen Städtebaurechts (Sanierungs-, Entwicklungs-, Erhaltungsmaßnahmen; Dorferneuerung; Städtebauförderung)
  • Beratung der Kommunen aus stadtplanerischer und rechtlicher Sicht (Ortsentwicklung, Ortsbildpflege)
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