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Allgemeine rechtliche Hinweise
Baugenehmigungsbescheide enthalten häufig zusätzlich zur Genehmigung des Einzelbauvorhabens auch Nebenbestimmungen, die dem Bauherrn Pflichten auferlegen:
Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen
Baugenehmigungen, Vorbescheide und isolierte Abweichungen können unter sogenannten Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen erteilt werden, welche beachtet werden müssen. Bitte lesen Sie Ihren Bescheid gründlich.
Private Rechte Dritter
Baugenehmigungen, Vorbescheide und isolierte Abweichungen werden gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO "unbeschadet privater Rechte Dritter" erteilt, d.h. zivilrechtliche Vereinbarungen des Bauherrn mit Dritten usw. sind für die Genehmigungsbehörde nicht maßgeblich.
Pflichten nach Erhalt der Baugenehmigung und vor dem Baubeginn
Gleich, ob Sie im Baugenehmigungs- oder im Freistellungsverfahren bauen möchten, das müssen Sie vor Baubeginn beachten:
- Vorlage der Baubeginnsanzeige beim Landratsamt (1 Woche vor Baubeginn)
- Soweit erforderlich: Vorlage der Bescheinigungen nach Art. 62 Abs. 3 BayBO (Anlage 9 und Anlage 11 Oberste Baubehörde)
- Soweit erforderlich: Vorlage Kriterienkatalog
- Vorliegen aller Nachweise und Bescheinigungen sowie der Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen auf der Baustelle
- Abstecken der Grundfläche und der Höhenlage der baulichen Anlage auf der Baustelle
Das Landratsamt kann in der Baugenehmigung verlangen, dass Absteckung und Höhenlage vom Bauamt abgenommen oder die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird.