Landratsamt Fürstenfeldbruck
Bauamt
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Aktuelles

Digitales Bauantragsverfahren seit 01.10.2022 möglich

Seit dem 01.10.2022 können Bauanträge für den Landkreis Fürstenfeldbruck auch digital eingereicht werden.
Über das BayernPortal werden die Anträge und die dazugehörigen Unterlagen direkt in die Software des Bauamtes übergeben.
Nähere Informationen über den digitalen Bauantrag und die Links zum BayernPortal für die unterschiedlichen Antragsarten finden Sie auf der Seite Digitaler Bauantrag.

Alle baurechtlichen Anträge können aber weiterhin auch in Papierform mit den bekannten Bauantragsmappen eingereicht werden.

 

Wichtige Neuerung bei der Abgabe von baurechtlichen Anträgen

Seit dem 01.10.2022 müssen baurechtliche Bauanträge – egal ob digital oder analog – beim Landratsamt eingereicht werden.

Ausnahmen:

  • analoge  Freistellungsverfahren
  • analoge Anträge auf isolierte Befreiungen oder Ausnahmen vom Bebauungsplan
  • analoge Anträge auf isolierte Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften
    (z.B. Gaubensatzung) bei verfahrensfreien Vorhaben

Diese Anträge sind bei der zuständigen Gemeinde einzureichen, die für die Entscheidung zuständig ist.
 

 

Antragsart

 

 

Einreichungsform

 

Einzureichen bei

  • Bauantrag*
  • Voranfrage*
  • Abgrabungsantrag*
  • Verlängerungsantrag*
  • Isolierte Abweichung
    von Bauordnungs-recht (z.B. Abstands-flächen,Brandschutz)
  • Teilbaugenehmigung

 

 

 

Papierform
oder
digital über BayernPortal

 


 

Landratsamt
(beteiligt Gemeinde*)

 

 

Freistellungsverfahren


Papierform

_________________________
 

digital über BayernPortal
 

Gemeinde
 (informiert Landratsamt,
mit Unterlagen)
________________________
Landratsamt
(Weiterleitung an Gemeinde
zur Entscheidung)

  • Isolierte Befreiung
    vom Bebauungsplan
  • Isolierte Ausnahme
    vom Bebauungsplan
  • Isolierte Abweichung
    von örtlichen Bauvorschriften
    (z.B. Gaubensatzung)


Papierform
 

_________________________

digital über BayernPortal

 

Gemeinde
 (informiert Landratsamt,
mit Unterlagen)

__________________________
Landratsamt
(Weiterleitung an Gemeinde
zur Entscheidung)


Abbruchanzeige

 

Papierform
oder
digital über BayernPortal

Landratsamt
(informiert Gemeinde
mit Angabe Tag des Einreichens)
 

Einreichen in Papierform = mit Original-Unterschriften Bauherr und Entwurfs-
verfasser

Einreichen digital  =  ohne Unterschriften Bauherr und Entwurfsverfasser
(Authentifizierung über BayernID ersetzt Unterschriften)

 

Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Zum 01.02.2021 ist die Novellierung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft getreten.
 

Wesentliche Inhalte sind:

1. Abstandsflächen

Grundsätzlich gilt nunmehr eine andere Abstandsflächentiefe:
Statt bisher 1 H und 0,5 H an je 2 Seiten sind es jetzt 0,4 H an allen Seiten des Gebäudes, es sei denn durch Satzung wird etwas anderes geregelt.

H ist dabei die Wandhöhe, berechnet von der Oberkante des Geländes bis zum Schnittpunkt mit der Oberkante der Dachhaut. Während die so ermittelte Abstandsfläche an allen Seiten im Regelfall bisher ein Rechteck darstellte, ist es nunmehr im Bereich der Giebelseite ihr verkleinertes Abbild. Im Bereich der Traufseite wird 1/3 der Dachhöhe bis zu einer Dachneigung von 70°, im Übrigen die gesamte Dachhöhe hinzugerechnet.

Die Städte und viele Gemeinden des Landkreises haben von der Möglichkeit des Erlasses einer Abstandsflächensatzung Gebrauch gemacht und ein von der BayBO abweichendes Abstandsflächenrecht beschlossen. Die jeweiligen Regelungen entnehmen Sie bitte der Homepage der Stadt / Gemeinde bzw. den jeweiligen Bekanntmachungen.

Hinweis:
Bei freigestellten Bauvorhaben gilt das Abstandsflächenrecht zum Zeitpunkt des Baubeginns.
 

2. Einführen einer Genehmigungsfiktion

Die Möglichkeit des Eintritts der Genehmigungsfiktion gilt nur für Bauanträge im vereinfachten Verfahren, die die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, die ausschließlich oder überwiegend (= mehr als 50 % der Hauptnutzfläche) dem Wohnen dienen, zum Gegenstand haben - inklusive der Nutzungsänderung zur Schaffung von Wohnraum.

Die 3-Monats-Frist für die Entscheidung beginnt, wenn

  • das Landratsamt innerhalb von 3 Wochen keine Unterlagen nachverlangt (es zählt das Datum des Postversands des Nachforderungsschreibens)

    oder

  • vom Landratsamt innerhalb von 3 Wochen nachgeforderte Unterlagen vollständig und mängelfrei vorgelegt wurden.


Die 3-Monats-Frist kann seitens des Landratsamtes einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist ( Art. 42 a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ). Hierüber wird der Bauherr schriftlich und mit einer Begründung informiert.

Wird trotz Vorliegen vollständiger und mängelfreier Unterlagen nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden und liegen keine Gründe für eine Fristverlängerung vor, tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion ein.

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird dem Bauherrn, der Gemeinde und den betroffenen Nachbarn, die dem Bauantrag nicht zugestimmt haben, unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion kann der Bauherr vor Ablauf der Entscheidungsfrist schriftlich verzichten.

Die vorgenannten Fristen gelten erst für Bauanträge, die nach dem 01.05.2021 eingereicht werden.
 

3. Nachbarbeteiligung

Eine weitere wesentliche Änderung gibt es auch bzgl. Nachweis der Nachbarbeteiligung:

Gegenüber der Baugenehmigungsbehörde ist seitens des Bauherrn zwingend nur noch anzugeben, welche Nachbarn dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. Sämtliche Nachbarn sind unabhängig davon mit vollständigen Namen und Adressen anzugeben.

Wenn das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist und ein betroffener Nachbar laut Angabe des Bauherrn der Planung nicht schriftlich zugestimmt hat, erhält der Nachbar vom Landratsamt eine schriftliche Ausfertigung des Genehmigungsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Wenn der Nachbar lt. Angabe des Bauherrn zugestimmt hat, erhält er keine Benachrichtigung über die Baugenehmigung. Falls ein Bauvorhaben nicht genehmigt werden kann, werden die Nachbarn – wie bisher – nicht informiert.
 

4. Freistellungsverfahren für Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im sogenannten Innenbereich (§ 34 BauGB)

Ein Bauantrag hierfür kann unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 BayBO freigestellt sein bzw. von der Gemeinde freigestellt werden.

 

 

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