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Aktuelles
Wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Deutschland und Europa führen zu einer ständigen Anpassung der gesetzlichen Vorschriften für den Betrieb und die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger. Zur Zeit können wir Ihnen folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Kraftfahrzeuge aus der Ukraine
Informationen zu Fahrzeugen die von Geflüchteten mitgebracht wurden
Die wichtigsten Fragen zusammengefasst:
Die Nutzung mitgebrachter ukrainischer Kraftfahrzeuge ist möglich, eine Umschreibung ist vorerst nicht erforderlich wenn der Verbleib des Fahrzeugs nicht länger als wie ein Jahr geplant ist.
Der Fahrzeugführer oder Halter hat das Bestehen einer ukrainischen Haftpflichtversicherung durch Mitführen der grünen Versicherungskarte nachzuweisen oder eine sog. Grenzversicherung abzuschließen.
Bei Fahrten ist die ukrainische Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) mitzuführen.
Sollte der Fahrzeugschein nicht die international vereinbarten Mindestangaben enthalten, das kann insbesondere bei älteren Fahrzeugscheinen der Fall sein, ist unter Umständen zusätzlich ein internationaler Zulassungsschein erforderlich. Ersatzweise kann dazu auch eine durch einen Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland in der Ukraine bestätigte Übersetzung des Fahrzeugscheins, oder auch eine Übersetzung durch einen international anerkannten Automobilklub der Ukraine dienen.
Die Mindestangaben im Fahrzeugschein sind:
- Kennzeichen
- Tag der ersten Zulassung
- vollständigen Namen und den Wohnsitz desjenigen, für den die Bescheinigung ausgestellt ist
- Namen oder die Fabrikmarke des Fahrzeugherstellers
- Fahrgestellnummer (Fabrik- oder Seriennummer des Herstellers)
- wenn es sich um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handelt, das höchste zulässige Gesamtgewicht
- Gültigkeitsdauer, wenn diese nicht unbegrenzt ist
- Die Eintragungen müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der sogenannten englischen Kursivschrift vorgenommen oder wiederholt sein
Weitergehende Informationen, insbesondere zum Versicherungsschutz erhalten Sie bei folgenden Stellen:
Änderungen im Bereich der Kfz-Zulassung ab dem 01.10.2019
Das Angebot an Online Kfz-Zulassungsvorgängen wird durch Inkrafttreten der 3. Stufe i-Kfz deutlich erweitert:
Bisher waren nur die Außerbetriebsetzung und die Wiederzulassung auf den bisherigen Halter möglich.
Neuzulassungen, wie auch deutschlandweite Halterwechsel von zugelassenen, aber auch außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen können ab dem 01.10.2019 über unser Bürgerservice-Portal online erfolgen (www.buergerserviceportal.de/bayern/lkrfuerstenfeldbruck/home).
Das i-kfz Angebot ist derzeit jedoch nur für private Halter möglich, juristische Personen können diesen Service noch nicht nutzen.
Weitere Informationen und eine detailierte Anleitung finden Sie hier.
Diese Änderungen im Online-Verfahren bringen auch einige Umstellungen im konventionellem Zulassungsverfahren in der Zulassungsstelle mit sich:
Bei einer Erstzulassung eines Fahrzeugs mit EG-Typgenehmigung, entfällt die Pflicht zur Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, wenn die Daten unter Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder aus einer vergleichbaren Datenbank eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union möglich ist.
Künftig entfällt bei der Wiederzulassung von Fahrzeugen auf den selben Halter die Vorlagepflicht der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II).
Dies gilt allerdings nicht, wenn noch alte Fahrzeugdokumente (vor dem 01.10.2005 ausgestellt) vorhanden sind.
Saisonkennzeichen für Oldtimer
Seit 1. Oktober 2017 besteht die Möglichkeit, ein H-Kennzeichen für Oldtimer mit einem Saisonkennzeichen zu kombinieren.
Die bisher häufige Praxis, dass viele Fahrzeuge mit H-Kennzeichen im Herbst abgemeldet und im Frühjahr wieder zugelassen werden, ist somit nicht mehr erforderlich. Dies spart Zeit und Geld.
Der Erkennungsnummer wird sowohl der Buchstabe H als auch der Saisonzeitraum angefügt. Dies bedeutet allerdings, dass die Kennzeichenkombination aus höchstens sechs Stellen bestehen darf.
Beachten Sie bitte auch unsere Informationen bei besondere Kennzeichen.
E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge
Das am 12.06.2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG) gewährt Elektrofahrzeugen mit dem sogenannten E-Kennzeichen Sonderprivilegien.
Dieses Kennzeichen führt hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben "E".
Elektrofahrzeuge sollen für viele Fahrerinnen und Fahrer attraktiver werden. Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen.
Das Elektromobilitätsgesetz regelt nun folgende Erleichterungen:
- Das Parken auf besonderen Parkplätzen mit Ladesäulen.
- Das kostenlose Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen.
- Die Nutzung von Sonderspuren (z. B. Busspuren).
- Keine Durchfahrtsbeschränkung in Umweltzonen.
Diese Vorteile können allerdings nur in Anspruch genommen werden, wenn ein E-Kennzeichen zugeteilt wurde und die jeweilige Gemeinde diese Sonderrechte auch freigegeben hat.
Entsprechende o.g. Vorteile werden mit einem Zusatzeichen (Verkehrszeichen) kenntlich gemacht.
In Frage kommen reine Elektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (sogenannte Plug-In Hybriden), sowie Brennstoffzellenfahrzeuge.
Bei Hybridfahrzeugen darf die Kohlendioxidemission nicht über 50 Gramm je gefahrenen Kilometer liegen oder die Reichweite muss bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer betragen (für Fahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2017 erstmals zugelassen wurden, beträgt die erforderliche Reichweite mindestens 30 Kilometer).
Beachten Sie bitte auch unsere Informationen unter besonderen Kennzeichen und unter Elektromobilität.
Änderungen zum Verwertungsnachweis
Zum 01.10.2017 haben sich bei der Verschrottung alter Fahrzeuge einige Änderungen ergeben:
Die Fahrzeugarten, bei denen ein Verwertungsnachweis abgegeben werden muss, wurden erweitert.
Bisher waren davon nur Pkw mit bis zu 9 Sitzplätzen sowie Fahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse betroffen.
Nunmehr ist ein solcher Nachweis auch für 3-rädrige Fahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern, mit einem Hubraum über 50 cm3 (bei Verbrennungsmotoren) und/oder Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h erforderlich. Dies sind Fahrzeuge, die landläufig als Trikes, Piaggio MP3 oder auch als Can-Am Spyder bekannt sind.
Wird ein Fahrzeug im Ausland verschrottet, so wird nunmehr zwischen EU- und Drittstaaten unterschieden.
Wird das Fahrzeug einem Verwertungsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überlassen, wird der dort erstellte Verwertungsnachweis dem deutschen Verwertungsnachweis gleichgestellt. Dieser ist ebenfalls der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Bei Drittstaaten bleibt es bei der formlosen Erklärung, dass das Fahrzeug dort zur Entsorgung verbleibt.