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Aufgaben
Die Aufgaben des Landkreises sind eigene oder vom Staat übertragene Angelegenheiten (siehe Artikel 5 und 6 Bayerische Landkreisordnung Link). Im eigenen Wirkungskreis befasst sich der Landkreis mit überörtlichen Belangen, die sein Kreisgebiet betreffen. Hier schafft er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlich sind. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben.
Zu den Pflichtaufgaben gehören insbesondere der Bau und der Unterhalt der Kreisstraßen, die Einrichtung und der Unterhalt von Krankenhäusern, die Aufwandsträgerschaft für die weiterführenden staatlichen Schulen und die Schülerbeförderung, die Jugend- und Sozialhilfe, die Förderung der Gartenkultur- und Landespflege und die Abfallwirtschaft.
Freiwillig kann sich der Landkreis betätigen zum Beispiel auf den Gebieten der Organisation des landkreisbezogenen öffentlichen Personennahverkehrs, der überörtlichen Denkmal- und Kulturpflege, der Sportförderung, der Wirtschaft und des Tourismus.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ist der Landkreis nur an die gesetzlichen Regelungen gebunden, eine übergeordnete Behörde kann hier keine fachlichen Weisungen erteilen. Dies ist im sog. "übertragenen Wirkungskreis" anders. Der übertragene Wirkungskreis des Landkreises umfasst die Aufgaben, die ihm Gesetze zur Besorgung zuweisen. Hierzu gehören zum Beispiel der Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen, die Fleischbeschau, Leistungen nach dem Wohngeld- und Unterhaltsicherungsgesetz und die Organisation des Katastrophen- und des Rettungsdienstes. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des Landratsamtes als Staatsbehörde.