Landratsamt Fürstenfeldbruck
Sozialer Wohnungsbau
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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung betrifft ein Grundstück und ist erforderlich

a) für die Bildung von Sondereigentum

  • an Wohnungen (Wohnungseigentum)
  • an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum), z. B. Läden, Büros
  • an Stellplätzen, z. B. Garagen, Tiefgaragenstellplätzen, oberirdischen Stellplätzen
  • an Grundstücksteilflächen, z. B. Terrassen, Gartenanteilsflächen

 

b) für die Bestellung

  • eines Dauerwohnrechts (Recht zur Nutzung einer Wohnung)
  • eines Dauernutzungsrechts (Recht zur Nutzung nicht zu Wohnzwecken dienender Räume)

 

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Grundlage für die notarielle Urkunde zur Begründung von Wohneigentum, Teileigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht. Zur rechtswirksamen Begründung dieser Rechtsformen ist eine Eintragung im Grundbuch erforderlich.

Die Bescheinigung kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume in sich abgeschlossen sind. Sie bezieht sich immer auf die Aufteilungspläne, die die bestehenden oder zu errichtenden Gebäude des betroffenen Grundstücks abbilden.

Nähere Ausführungen entnehmen Sie bitte unseren Erläuterungen zum Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetze (WEG).

Bitte beachten Sie, dass das Landratsamt Fürstenfeldbruck nicht zuständig ist für Grundstücke in den Städten Fürstenfeldbruck und Germering.

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