Landratsamt Fürstenfeldbruck
Tierseuchenbekämpfung, Tierschutz, Nebenprodukte, Tierarzneimittel
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Tierschutz

Für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren benötigt man seit dem 01.08. 2014 unabhängig von einer Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis des Landratsamtes.  

Die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden oder das Anleiten der Ausbildung von Hunden durch den Tierhalter ist seit dem 01.08.2014 erlaubnispflichtig. Dies betrifft sowohl Hundeschulen als auch mobile Hundetrainer. Darunter fallen neben den Betreibern von klassischen Hundeschulen auch sog. Hundeverhaltenstherapeuten oder die Anbieter z.B. von Welpenspielstunden, bei denen die Halter angeleitet werden. Auch das Ausbilden von Blindenhunden, Wachhunden oder Jagdhunden gegen Entgelt fällt unter die Erlaubnispflicht. Verhaltenstherapeutische Tätigkeiten von Tierärzten, die im Rahmen des freien Berufes „Tierärztin/Tierarzt“ in selbstständiger Tätigkeit ausgeführt werden, gelten nicht als erlaubnispflichtig.

Es muss eine Sachkundeprüfung - bestehend aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung - abgelegt werden, um festzustellen, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Mitarbeiter benötigen keine Sachkundeprüfung, der Verantwortliche hat aber sicherzustellen, dass sie ausreichend sachkundig sind. Zudem sollten regelmäßige Fortbildungen vorgesehen werden.

Der Ablauf der Sachkundeprüfung ist bundeseinheitlich geregelt:

Zunächst wird zu einem vereinbarten Termin (im Landratsamt) ein Online-Test (D.O.Q.-Test PRO) mit 50 Fragen durchgeführt. Werden mehr als 75 Prozent der Fragen richtig beantwortet, ist der Test bestanden. Der Prüfling hat dazu 90 Minuten Zeit und erfährt im Anschluss das Ergebnis.
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie nach frühestens zwei Monaten wiederholt werden; in der Zwischenzeit kann die Tätigkeit bei bereits bestehenden Hundeschulen bis zur Wiederholungsprüfung fortgesetzt werden.
Die Termine zur Durchführung des Online-Tests werden den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.

Das Bestehen dieses Online-Testes ist Voraussetzung für die Teilnahme am mündlichen und am praktischen Prüfungsteil, der an einem anderen Tag durchgeführt und persönlich mit dem Antragsteller vereinbart wird.

Für die praktische Prüfung werden Hund-Halter-Gespanne benötigt, die der Antragsteller selbst mitbringen kann. Nach Vereinbarung können sich Hundehalter zur Verfügung stellen.

Bei der mündlichen und der praktischen Prüfung nimmt neben einem Amtstierarzt immer auch ein externer Sachverständiger teil. Diese beiden Abschnitte haben einen zeitlichen Rahmen von zusammen etwa zwei Stunden. Bei Nichtbestehen eines Prüfungsteiles, kann dieser Teil nach frühestens zwei Monaten wiederholt werden.

Nur bestimmte Qualifikationen werden derzeit als Sachkundenachweis anerkannt, so dass keine Sachkundeprüfung erforderlich ist:
- die Approbation als Tierarzt,
- die Zertifizierung als Hundetrainer durch die IHK Potsdam,
- die Zertifizierung durch die Tierärztekammer Niedersachsen oder die Tierärztekammer Schleswig-Holstein.

Wer Wirbeltiere, außer Nutztiere, ins Inland zur Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verbringt oder einführt, benötigt seit dem 01.08.2014 eine Erlaubnis.
Dies betrifft sowohl Tierschutzorganisationen als auch Privatpersonen, die Tiere aus dem Ausland nach Deutschland bringen und gegen eine (Schutz-)Gebühr vermitteln.

Um eine Erlaubnis zur Vermittlung von Tieren zu beantragen, muss die hierfür verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde nachweisen. Dies geschieht durch eine Sachkundeprüfung.

Jeder Antragsteller muss einen Online-Test, ähnlich der Prüfung für Hundeschulen und Hundetrainer, absolvieren (D.O.Q.-Test IMP). Der Prüfling hat dazu 90 Minuten Zeit und erfährt im Anschluss, ob er bestanden hat.

Die Termine zur Durchführung des Online-Tests werden den Antragstellern schriftlich mitgeteilt.
Der Online-Test gilt als bestanden, wenn mehr als 75 Prozent aller Fragen richtig beantwortet werden.

Das Bestehen dieses Online-Testes ist Voraussetzung für die Teilnahme am mündlichen und am praktischen Prüfungsteil, der an einem anderen Tag von einem Amtstierarzt durchgeführt wird und persönlich mit dem Antragsteller vereinbart wird.
Diese beiden Prüfungsteile haben einen zeitlichen Rahmen von zusammen etwa zwei Stunden.

Das Betreiben einer Auffang- oder Pflegestation für Wildtiere sowie das Durchführen von Tierbörsen ist seit dem 01.08.2014 erlaubnispflichtig.
Die verantwortlichen Personen müssen die erforderliche Sachkunde nachweisen. Es findet eine mündliche und praktische Sachkundeprüfung mit einem Amtstierarzt ggf. in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen statt.

Von diesen Regelungen Betroffene sind angehalten, umgehend einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz zu stellen. Das entsprechende Antragsformular steht in der Infobox zum Download zur Verfügung. Die Antragsteller werden gebeten, das Antragsformular vollständig ausgefüllt an das Landratsamt, Ref. 45 zu senden.
Es wird darüber hinaus ein Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigt. Diese sind bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

Die Erlaubniserteilung und die Sachkundeprüfungen sind gebührenpflichtig.
Für eine Erlaubniserteilung fallen je nach Aufwand Gebühren in Höhe von ca. 400 Euro an.

Wir weisen darauf hin, dass das Ausüben o.g. Tätigkeiten ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Hier noch einmal zum Nachlesen:

§ 11 Tierschutzgesetz

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Tel. 08141/519-285 (s. Kontakt / Infobox rechts).

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